Rz. 239

Voraussetzung für die Auszahlung der "Neuwertspitze" ist gem. § 11 Nr. 5 AFB 87/A § 8 Nr. 2 AFB 2010, dass die Wiederherstellung der versicherten Sache innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt ist. Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung muss also nicht innerhalb der Frist von drei Jahren abgeschlossen sein.

 

Rz. 240

Die Frist stellt eine Ausschlussfrist dar.[252] Sie ist allerdings angemessen zu verlängern, wenn der Versicherer die Entschädigungspflicht zu Unrecht verweigert.[253] In diesem Fall ist das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist als unzulässige Rechtsausübung und als Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB zu qualifizieren.

 

Rz. 241

Wird über den Neuwertanteil ein Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geführt, wird die Frist zum Wiederaufbau zumindest teilweise gehemmt. Stellt sich im Laufe des Rechtsstreits heraus, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht zu Unrecht abgelehnt hat, verbleibt dem Versicherungsnehmer ein Zeitraum von ca. 18 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils, um die Wiederherstellung sicherzustellen.[254] Hierüber sollte mit dem Versicherer vorsorglich eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden. Lehnt der Versicherer eine solche ab, besteht ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für einen prozessualen Feststellungsantrag.

[252] Langheid/Rixecker/Langheid, § 93 Rn 21; Prölss/Martin/Armbrüster, § 93 VVG Rn 11; Langheid/Wandt/Staudinger, § 93 Rn 14.
[253] OLG Hamm VersR 1989, 1082; Langheid/Rixecker/Langheid, § 93 Rn 21; Langheid/Wandt/Staudinger, § 93 Rn 14.
[254] OLG Hamm VersR 1993, 1352; OLG Celle r+s 1990, 93; Langheid/Rixecker/Langheid, § 93 Rn 21; Langheid/Wandt/Staudinger, § 93 Rn 14.

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