An das
Landgericht
Klage
des Herrn _________________________ aus _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: _________________________
gegen
die _________________________ Versicherungs-AG in _________________________
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden _________________________, ebenda, Schaden-Nr.: _________________________
– Beklagte –
wegen Leistungen aus Versicherungsvertrag.
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage vor dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht _________________________. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 145.000 EUR nebst 4 % Zinsen vom 16.10. bis zum 27.12.2021 und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2021 zu zahlen.
Für den Fall der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich bereits jetzt,
im Falle der Säumnis durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR zahle ich hierneben ein.
Begründung:
I.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG. Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten und hat seinen Wohnsitz in _________________________.
II.
Der Kläger ist Eigentümer einer Werkshalle in _________________________. Die Beklagte unterhält unter der Versicherungsschein Nr. _________________________ für das Gebäude einen Feuerversicherungsvertrag mit Gleitender Neuwertversicherung. Versicherungsbeginn war der 1.1.1988. Die Versicherungssumme zum Wert 1914 beträgt 30.000 Mark. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen aus dem Jahr 1987 (AFB 87) sowie die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGlN 79 a) zugrunde. Durch Vertragsumstellung wurden nunmehr die AFB 2010 Vertragsgegenstand.
Der Kläger erwarb die Werkshalle im Oktober 1987. Anschließend nahm er daran erhebliche bauliche Änderungen vor. Im Dezember 1987 führte er mit dem Versicherungsvertreter A der Beklagten Verhandlungen über den Abschluss einer Feuerversicherung mit Gleitender Neuwertversicherung. A füllte das Antragsformular eigenhändig aus. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen legte der Kläger dem Vertreter A den bisherigen Feuerversicherungsvertrag für die Werkshalle vor. Bereits dieser Vertrag sah einen Versicherungswert 1914 in Höhe von 30.000 Mark vor. Der Vertreter A übernahm diesen Betrag in das Antragsformular auf Abschluss des Feuerversicherungsvertrages bei der Beklagten. Vor der Unterzeichnung des Antragsformulars wies der Kläger den Vertreter A auf die von ihm nach dem Erwerb der Werkshalle durchgeführten Bauarbeiten hin und bat ihn um Mitteilung, ob sich dieser Umstand auf die Höhe der Versicherungssumme auswirke. Der Vertreter A erklärte hierzu, durch die Bauarbeiten habe sich am Versicherungswert 1914 in Höhe von 30.000 Mark nichts geändert. Die Bauarbeiten hätten lediglich zu einer Anpassung des Bauzustandes an die heutigen Verhältnisse, nicht jedoch zu einer Wertsteigerung geführt.
Beweis: Zeugnis A
Aus ungeklärter Ursache brannte die Werkshalle am 15.10.2021 ab. Der Kläger zeigte den Schadeneintritt am 16.10.2016 bei der Beklagten an.
Zur Feststellung des Schadenumfangs beauftragte die Beklagte den Sachverständigen S. Er gelangte in seinem Gutachten vom 15.11.2021 zum Ergebnis, dass an dem Gebäude ein Totalschaden eingetreten ist. Der Neuwertschaden beträgt danach 700.000 EUR und der Zeitwertschaden 600.000 EUR. Im Übrigen stellte der Sachverständige fest, dass die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme zu gering bemessen wurde. In Höhe der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem Versicherungswert liege eine Unterversicherung vor. Unter Berücksichtigung der Unterversicherung beschränke sich die Entschädigungsleistung der Beklagten auf 450.000 EUR.
Beweis: Gutachten des Sachverständigen S vom 15.11.2021, Anlage K 1, in Kopie nur für das Gericht
Auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen rechnete die Beklagte den Schadenfall durch Schreiben vom 20.11.2021 ab und zahlte an den Kläger eine Entschädigungsleistung in Höhe von 450.000 EUR.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 20.11.2021, Anlage K 2, in Kopie nur für das Gericht
Der Kläger trat der Abrechnung durch anwaltliches Schreiben vom 29.11.2021 entgegen und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.12.2021 zum Ausgleich der Differenz zwischen dem Zeitwertschaden und der Entschädigungsleistung auf.
Beweis: Schreiben der Rechtsanwälte R vom 29.11.2021, Anlage K 3, in Kopie nur für das Gericht
Durch Schreiben vom 20.12.2021, das ...