1. Allgemeines
Rz. 77
Den versicherten Gefahren und Schäden werden in § 1 Nr. 5 und Nr. 7 AFB 87 sowie A § 2 AFB 2010 diverse Risikoausschlüsse gegenübergestellt. Die Risikoausschlüsse Kernenergie und politische Risiken gelten für alle Gefahren der Feuerversicherung, also für Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Anprallen und Absturz von Luftfahrzeugen. Das Gleiche gilt für den Ausschluss Erdbeben in § 1 Nr. 5 AFB 87/A § 1 Nr. 5 a AFB 2010. Die weiteren Risikoausschlüsse in § 1 Nr. 5 AFB 87 bzw. A § 1 Nr. 5 AFB 2010 betreffen jeweils nur einzelne und bestimmte versicherte Gefahren.
2. Betriebsschäden
Rz. 78
Bei Betriebsschäden handelt es sich um Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie dem elektrischen Strom oder einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Der hierfür gewählte Begriff "Betriebsschaden" ist erkennbar missglückt. Gemeint sind nicht nur Schäden in Gewerbebetrieben, sondern allgemein Schäden durch den "Betrieb" eines beliebigen Nutzfeuers oder einer sonstigen Wärmequelle zu beliebigen Zwecken. Motiv des Ausschlusses ist das erhöhte Brandrisiko, dem Sachen im Bereich von Wärmequellen ausgesetzt sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass ein und dasselbe Brandereignis gleichermaßen Schäden an unter Versicherungsschutz fallenden Sachen einerseits und an unter den Betriebsschadenausschluss fallenden Sachen andererseits verursachen kann. Der Betriebsschadenausschluss erstreckt sich somit allein auf diejenigen Sachen, die selbst dem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt sind.
Rz. 79
Nutzfeuer ist jedes Feuer, das keinen Brand darstellt, also jedes Feuer, das in einem bestimmungsgemäßen Herd entstanden und verblieben ist. Wärme beginnt, wo sie Zutritt und Berührung durch Menschen hindert, also bei etwa 50 Grad Celsius.
Wegen der weiteren Einzelheiten zu Betriebsschäden wird verwiesen auf die Kommentierung bei Martin, F II Rn 5–60.
3. Sengschäden
Rz. 80
Der Ausschlusstatbestand des § 1 Nr. 5 b AFB 87 bzw. A § 1 Nr. 5 b AFB 2008 wurde lediglich klarstellend in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen. Bereits aus der Definition des Brandes (siehe Rdn 50) folgt zwingend, dass hiervon Sengschäden ausgenommen werden. Sengschäden entstehen durch die Einwirkung bestimmungsgemäßer Herde, also z.B. durch eine auf den Teppich fallende glimmende Zigarette. Zigaretten können aber auch einen bestimmungsgemäßen Brand verursachen (siehe Rdn 311).
4. Verbrennungsmotoren und elektrische Schaltanlagen
Rz. 81
Gemäß § 1 Nr. 5 c AFB 87 und A § 1 Nr. 5 c AFB 2010 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
5. Kurzschluss- und Überspannungsschäden
Rz. 82
Die Abgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Kurzschluss- und Überspannungsschäden ist ausgesprochen kompliziert und in der Praxis selten zweifelsfrei zu vollziehen. Kommt es zu Überspannungen an unter Versicherungsschutz fallenden elektrischen Einrichtungen, war für die dadurch verursachten Schäden Versicherungsschutz zu gewähren, wenn die Überspannung auf einen unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die elektrische Einrichtung zurückzuführen war (§ 1 Nr. 5 e AFB 87). Elektrische Einrichtungen sind Geräte, die mit dem elektrischen Leitungsnetz verbunden sind und in denen elektrischer Strom erzeugt, geleitet, umgewandelt oder verbraucht wird.
Rz. 83
Ein "unmittelbarer" Übergang eines Blitzes auf eine elektrische Einrichtung ist in der Praxis allerdings selten. In der Regel trifft der Blitz das Gebäude und gelangt von dort aus allenfalls über elektrische Leitungen an angeschlossene elektrische Einrichtungen. In solchen Fällen wäre der Versicherer bei wörtlicher Auslegung des Ausschlusstatbestandes in § 1 Nr. 5 e AFB 87 eigentlich leistungsfrei. Dennoch gewährten die Versicherer gewohnheitsrechtlich Versicherungsschutz, weil andernfalls die Versicherung des Risikos "Blitzschlag" so gut wie keine praktische Bedeutung gehabt hätte. Im Übrigen wurde die Auffassung vertreten, dass der Ausschlusstatbestand bei wörtlicher Auslegung im vorbezeichneten Sinne einen Verstoß gegen § 307 BGB begründe. In A § 1 Nr. 3 AFB 2008/2010 wird ausdrücklich anders formuliert. Maßgeblich ist nun, dass andere Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag beschädigt wurden. Nach dem Wortlaut kommt es also nicht mehr auf den unmittelbaren Übergang des Blitzes an, solange überhaupt ein Schaden unmittelbar durch Blitzschlag nachgewiesen werden kann.
Rz. 84
Ansonsten werden Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgenommen. Hintergrund für den Ausschlusstatbestand ist die Erkennt...