Rz. 98

Ein Vermögensverwaltungsvertrag, den der Erblasser noch zu Lebzeiten abgeschlossen hat und der über seinen Tod hinweg mit den Erben fortgesetzt werden soll, unterscheidet sich signifikant von einer Testamentsvollstreckung. In ersterem Fall sind die Erben die Rechtsnachfolger des Vertragspartners. Dies hat zur Folge, dass der Vermögensverwalter Vertragspartner und somit grundsätzlich an die Weisung der Erben(-gemeinschaft) gebunden ist. Will der Erblasser aber gerade die Weisungsfreiheit gegenüber den Erben erreichen, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung zwingend.

 

Gestaltungshinweis

In der Praxis muss also den Beteiligten, insbesondere aber dem Erblasser klar sein, wer hier wem Vertrauen schenken kann und will.

 

Rz. 99

Der Rechtscharakter des Vermögensverwaltungsvertrages lässt sich wie folgt beschreiben:[60] Der Vermögensverwalter verpflichtet sich in einem Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter, das Vermögen seines Kunden in dessen Interesse zu verwalten. Er darf ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall fortlaufend über das Vermögen des Kunden disponieren und selbstständige Anlageentscheidungen treffen. An die vereinbarten Anlagerichtlinien muss sich der Verwalter halten und sich um die optimale Umsetzung der dort definierten Ziele bemühen. Verlangt der Kunde Schadenersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Vermögensverwaltungsvertrag, so trifft ihn nach den allgemeinen Grundsätzen die diesbezügliche Darlegungs- und Beweispflicht.

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