I. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Vermögensverwaltung durch den Vorstand bzw. durch den vom Kuratorium benannten Vermögensverwalter.
II. Anlagegrundsätze
Das Vermögen ist bei Gewährleistung der gebotenen Zahlungsfähigkeit mit dem Ziel größtmöglicher Wertbeständigkeit (Kapitalerhalt) und Ertragskraft (Erzielung einer angemessenen Rendite, um den Stiftungszweck zu verwirklichen) anzulegen. Dabei sind die Auszahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen.
III. Anlageformen
Unter Berücksichtigung der gebotenen Zahlungsfähigkeit (Liquidität) sind folgende Anlageformen zulässig bzw. geboten:
1. |
Bankeinlagen mit _________________________ % Einlagensicherung und festverzinsliche Wertpapiere (Renten) in einem Umfang von mindestens _________________________ % des Buchwertes des Vermögens |
2. |
Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere (z.B. Discount-, Bonus- oder Expresszertifikate) sowie Aktienfonds einschließlich Mischfonds mit überwiegendem Anteil an Anlagen, die nicht Renten- und Immobilienanlagen sind, in einem Umfang von bis zu _________________________ % des Buchwertes des Vermögens |
3. |
Genossenschaftsanteile und Genussrechte; in einem Umfang von bis zu _________________________ % des Buchwertes des Vermögens |
4. |
Wertpapier-Innovationen in einem Umfang von bis zu _________________________ % des Buchwertes des Vermögens; diese sind entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter den Anlageformen Aktien (z.B. Aktienanleihen) oder Renten zuzuordnen. |
5. |
Die Direktanlage in Immobilien ist grundsätzlich unzulässig. Zur Diversifizierung des Vermögens ist eine Anlage in Immobilien-Fonds (Publikums- und Spezialfonds) bis zu einem Umfang von _________________________ % des Buchwertes des Vermögens zulässig. |
6. |
Der Handel mit Optionen und Futures ist nur in geringem Umfang (max. _________________________ %) bei gedeckten Geschäften und zur Absicherung zulässig. |
7. |
Rohstoffwerte in Höhe von max. _________________________ % |
8. |
Mikrofinanz: Mikrofinanzierungen in einem Umfang von bis zu _________________________ %. |
IV. Nachhaltigkeit
Die Anlagegrundsätze genügen den fünf Kernprinzipien nachhaltigen Handelns. Das gemeinsame "Sozialwort der Kirchen" benennt sie: Gerechtigkeitsförderung, Sozial-, Friedens-, Umwelt- und Generationengerechtigkeit. Ausschlusskriterien stellen die wichtigste Hürde für Unternehmen, Institutionen und Länder dar. Beispielsweise werden Unternehmen, die Rüstungsgüter produzieren, im Atomenergiebereich tätig sind, Glücksspiele anbieten oder Alkoholika oder Tabakwaren produzieren sowie Staaten, die Menschenrechte systematisch verletzen, grundsätzlich ausgeschlossen.
V. Rating
Die Anlage soll grundsätzlich nur in Emissionen erfolgen, deren Emittent durch eine anerkannte Rating-Agentur auf mindestens "Investment Grade" (BBB) geratet wurde oder der Nachweis einer vergleichbaren Werthaltigkeit und Beständigkeit in anderer Form erbracht werden kann. Das Durchschnittsrating sollte bei mindestens A- liegen.
VI. Risikodiversifikation
Termin- und Spareinlagen dürfen bei Banken oder Sparkasse mit 100 % Einlagensicherung angelegt werden. Der Anteil eines einzelnen Emittenten ist bei Wertpapieren auf bis zu _________________________ % je Emittent beschränkt, bei Fonds auf _________________________ % je Sondervermögen.
Auf ausländische Währungen lautende Vermögensgegenstände sind auf einen Umfang von bis zu _________________________ % des Buchwertes des Vermögens begrenzt.
Die Anlage in Publikumsfonds und Spezialfonds, offenen Fonds,...