Rz. 138

Generell verbriefen Genussscheine gewisse Vermögens-, aber keine Mitgliedschaftsrechte: Genussscheininhaber haben regelmäßig Anspruch auf Beteiligung am Gewinn (z.B. x-faches der Stamm-/Vorzugsaktie, Festzins soweit das erzielte Ergebnis z.B. bei Banken vor Verteilung an die Gesellschafter und Aktionäre ausreicht und sie über angemessene Eigenmittel i.S.d. KWG verfügt) und/oder am Liquidationserlös, jedoch keine weiteren Gesellschafterrechte, insbesondere kein Stimmrecht, kein gesetzliches Bezugsrecht. Aus juristischer Perspektive handelt es sich entsprechend um Fremdfinanzierung. Aus ökonomischer Sicht dagegen ist die Zuordnung zum Beteiligungs- oder Kreditkapital schwierig. Je nach Ausgestaltung der Emission werden daher auch Genussscheine mit Fremd- und Eigenkapitalcharakter unterschieden. Letzterer liegt insbesondere dann vor, wenn eine erfolgsabhängige laufende Bedienung durch eine Beteiligung an den (stillen) Rücklagen des Unternehmens sowie – in seltenen Fällen – eine unbegrenzte Laufzeit ergänzt wird. Im Falle einer Ablösung der Genussscheine gibt es Varianten mit Nennwertrückzahlung oder orientiert am Aktienkurs des Unternehmens mit einem Vervielfältiger. Der Markt für Genussscheine ist in Deutschland recht übersichtlich und die Tagesumsätze weisen hohe Schwankungen auf. Deshalb empfiehlt sich eine Limitierung des Auftrags. Vor einem Erwerb sollten deshalb die Genussscheinbedingungen genau studiert werden, um sich die Funktionszusammenhänge zu vergegenwärtigen.[77]

[77] www.boerse-stuttgart.de liefert eine Produktübersicht.

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