Rz. 12

§ 2221 BGB lässt offen, wer die Kosten der Testamentsvollstreckung (Vergütung und Auslagen) bei mehreren Nachlassbeteiligten zu tragen hat. In Betracht kommen sowohl der gesamte Nachlass als auch einzelne am Nachlass beteiligte Personen, bspw. Vermächtnisnehmer. In erster Linie richtet sich die Frage nach der Kostentragung danach, wem die Testamentsvollstreckung zugutekommt. Da auch insoweit der wahre Wille des Erblassers nur im Wege der Auslegung zu bestimmen ist, empfiehlt sich auch insoweit eine Regelung durch den Erblasser.[27] Erst recht gilt dies bei der Einsetzung mehrerer Testamentsvollstrecker.

 

Rz. 13

Eine typische und einfache, aber dennoch streitvermeidende Verfügung eines Erblassers lautet:

 
Hinweis

Vergütung und Auslagenersatz des Testamentsvollstreckers gehen, unabhängig davon, wem sie im Einzelfall zugutekommen, zulasten des gesamten Nachlasses.

 

Rz. 14

Eine gesonderte Regelung empfiehlt sich eigentlich immer bei der Erbteilsvollstreckung:

 
Hinweis

Vergütung und Auslagen des Testamentsvollstreckers trägt nur derjenige der Erben, dessen Erbteil der Vollstreckung unterliegt.

Oder:

 
Hinweis

Vergütung und Auslagen des Testamentsvollstreckers tragen alle Miterben gemeinsam.

 

Rz. 15

Ergänzend empfiehlt es sich, wenn auf dem Bruttonachlasswert als Bemessungsgrundlage abgestellt wird, bei der Erbteilsvollstreckung zu regeln, ob sich die Bemessungsgrundlage aus dem gesamten Nachlasswert oder lediglich aus dem anteiligen Wert berechnet:[28]

 
Hinweis

Bemessungsgrundlage für die von allen Erben gemeinschaftlich geschuldete Vergütung des Testamentsvollstreckers ist der Gesamtnachlass/ der auf den jeweiligen Miterben entfallende Nachlasswert.

 

Rz. 16

Auch bei der Beteiligung von Vermächtnisnehmern erscheint es oftmals angemessen, nicht ausschließlich den Erben mit den Kosten der Testamentsvollstreckung zu belasten, insbesondere wenn es sich um sehr werthaltige Vermächtnisse handelt.

 
Hinweis

Im Innenverhältnis tragen der Erbe und die Vermächtnisnehmer die Kosten der Testamentsvollstreckung anteilig im Verhältnis ihrer wertmäßigen Beteiligung am Nachlass.

Ohne eine solche Regelung ist anhand des Erblasserwillens zu bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat, was entsprechend streitanfällig ist.[29]

 

Rz. 17

Angesichts zunehmend komplex werdender Vermögensstrukturen nehmen die Fälle zu, in denen ein Erblasser zwei oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennt. Unterlässt der Erblasser in diesen Fällen eine Regelung, haben sämtliche Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach der jeweiligen Tätigkeit richtet und somit unterschiedlich hoch ausfallen kann. Bei gleichem Einsatz der Testamentsvollstrecker kann daher jeden von ihnen dieselbe Vergütung zustehen, ohne dass daraus zu schlussfolgern wäre, dass beispielsweise zwei Testamentsvollstrecker eine insgesamt zweimal so hohe Vergütung erhalten würden, wie sie ein einzelner Testamentsvollstrecker erhielte.[30]

 

Formulierungsbeispiel: Mittestamentsvollstrecker

Werden Mittestamentsvollstrecker bestellt, erhalten diese insgesamt eine Vergütung in Höhe von 150 % der Vergütung, die einem Testamentsvollstrecker alleine zustehen würde. Die Aufteilung der Vergütung im Innenverhältnis haben die Testamentsvollstrecker untereinander zu regeln.[31]

[27] Rott, notar 2018, 43 (50).
[28] Nach BGH, Beschl. v. 27.10.2004 – IV ZR 243/03, dürfte auf den gesamten Nachlass als Bemessungsgrundlage abzustellen sein. Wie hier Staudinger/Dutta (2021), § 2221 Rn 34. Grüneberg/Weidlich folgt dem grundsätzlich, schlägt aber einen Abschlag auf den Gesamtnachlasswert vor.
[29] Nach Staudinger/Dutta (2021), § 2221 Rn 6 wird in solchen Fällen der Wille des Erblassers im Zweifel dahingehen, dass die Vermächtnisnehmer die Kosten der Testamentsvollstreckung im Verhältnis zum Erben anteilig zu tragen haben.
[30] Tiling, ZEV 1998, 331 (338); Rott, notar 2018, 43 (53).
[31] Beispiel nach Rott, notar 2018, 43 (53).

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