A. Überblick
Rz. 1
Auch im FamGKG sind die Gebührenbeträge angehoben worden. Auch hier liegt das Erhöhungsvolumen bei ca. 10 %.
Rz. 2
Die Erhöhung betrifft auch hier zum einen die Beträge der Gebührentabelle des § 28 Abs. 1 FamGKG. So ist auch hier der Eingangsbetrag von 35,00 EUR auf 38,00 EUR heraufgesetzt worden. Auch sind die nachfolgenden Erhöhungsbeträge angehoben worden. Die Gebührensprünge bleiben auch hier erhalten. Eine Gebührentabelle zu § 28 FamGKG findet sich im Anhang (§ 9 Rdn 5).
Rz. 3
Ebenso sind auch hier die Festgebühren angehoben worden.
Rz. 4
Neben den Gebührenbeträgen sind aber auch zwei für den Anwalt bedeutsame Wertvorschriften zu Kindschaftssachen geändert worden (S. Rdn 6 ff. u. 11 ff.).
Rz. 5
Für Übergangsfälle gilt § 63 FamGKG.
Rz. 6
Allerdings kann sich für den Anwalt ein abweichender Wert ergeben (s. § 3 Rdn 37).
B. § 45 FamGKG
I. Die neue Textfassung
Rz. 7
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
(1) In einer Kindschaftssache, die
1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder
4. die Kindesherausgabe
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 EUR.
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
II. Die inhaltliche Änderung
Rz. 8
Der Regelwert in Kindschaftssachen (§ 45 Abs. 1 FamGKG) ist von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR angehoben worden. Der Forderung des DAV, den Wert entsprechend dem Auffangwert in § 42 Abs. 3 FamGKG auf 5.000,00 EUR anzuheben, ist der Gesetzgeber leider nicht nachgekommen. Ein Aufschlag von einem Drittel erschien ihm ausreichend.
Rz. 9
Im Übrigen bleibt es dabei, dass eine Kindschaftssache auch dann nur als ein Gegenstand zu bewerten ist, wenn sie mehrere Kinder betrifft (§ 45 Abs. 2 FamGKG).
Rz. 10
Ebenso bleibt die Möglichkeit des § 45 Abs. 3 FamGKG bestehen, den neuen Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls anzuheben oder herabzusetzen, wenn dieser im Einzelfall unbillig erscheint.
C. § 44 FamGKG
I. Die neue Textfassung
Rz. 11
§ 44 Verbund
(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.
(2) 1Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 EUR; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. 2Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. 3§ 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.
II. Die inhaltliche Änderung
Rz. 12
Im gleichen Zuge wie die Anhebung des Regelwerts in Kindschaftssachen ist die zu § 45 FamGKG korrespondierende Wertgrenze in § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG angeglichen worden. Im Scheidungsverbundverfahren bleibt es zwar dabei, dass sich der Wert einer Kindschaftssache mit 20 % der Ehesache berechnet. Der Höchstwert ist jetzt allerdings ebenfalls auf 4.000,00 EUR angehoben worden.
Rz. 13
Im Übrigen bleibt es auch dabei, dass eine Kindschaftssache auch dann nur als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft (§ 45 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. FamGKG).
Rz. 14
Ebenso bleibt die Möglichkeit, den neuen Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls anzuheben oder herabzusetzen, wenn dieser im Einzelfall unbillig erscheint (§ 44 Abs. 3 FamGKG).
Rz. 15
Die Neuregelung wirkt sich hier erst aus, wenn der Wert der Ehesache (§ 43 FamGKG) den Betrag von 20.000,00 EUR übersteigt.
Beispiel:
Im Scheidungsverbundverfahren setzt das Gericht den Verfahrenswert der Ehesache auf
a) 6.000,00 EUR
b) 18.000,00 EUR
c) 30.000,00 EUR
fest. Anhängig wird die Folgesache Sorgerecht.
Im Fall a) gilt 20 % aus 6,000,00 EUR. Der Wert der Folgesache Sorgerecht beträgt somit 1.200,00 EUR. Die Höchstgrenze wird nicht erreicht.
Im Fall b) wäre nach der alten Fassung die Höchstgrenze von 3.000,00 EUR überschritten, so dass auf 3.000,00 EUR festzusetzen gewesen wäre. Nach der neuen Fassung liegt der 20 %-Betrag noch unter der neuen Grenze, so dass ein Wert von 3.600,00 EUR anzusetzen ist.
Im Fall c) wirkt sich auch nach der neuen Fassung des § 44 Abs. 2 FamGKG die Begrenzung aus. 20 % der Ehesache würden 6.000,00 EUR ergeben. Der Wert ist daher auf 4.000,00 EUR begrenzt.
In allen Fällen bleibt natürlich die Möglichkeit des § 44 Abs. 3 FamGKG, den Wert aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch auf über 4.000,00 EUR anzuheben.