Rz. 42

Der Verschmelzungsplan muss mindestens die in § 122c Abs. 2 UmwG und § 5 Abs. 2 EU-VerschG aufgezählten Angaben enthalten; die Aufnahme weiterer Regelungen oder Angaben steht den Beteiligten offen.[116] Die Mindestangaben sind:

 

Rz. 43

1.

Rechtsform, Firma und Sitz beider Gesellschaften (§ 122c Abs. 2 Nr. 1 UmwG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 EU-VerschG).

Der Sitz der deutschen GmbH ist ihrer Satzung zu entnehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4a GmbHG). Es empfiehlt sich jedoch die Aufnahme der vollständigen Geschäftsanschrift.[117] Entsprechendes gilt für die österr. GmbH (vgl. § 5 Abs. 2 EU-VerschG, § 11 österr. GmbHG).

2.

Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen[118] (§ 122c Abs. 2 Nr. 2 UmwG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 EU-VerschG).[119]

Diese Angaben entfallen nach § 122c Abs. 3 UmwG bzw. § 5 Abs. 3 EU-VerschG im Fall einer Tochter-Mutter-Verschmelzung (upstream-merger).[120] Hierauf ist im Verschmelzungsplan hinzuweisen. Die Mutter-Tochter-Konstellation muss im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das österreichische Firmenbuch bestehen. Nach h.L. wird es bei einer innerösterreichischen Verschmelzung als unschädlich erachtet, wenn die Anteile nicht von der Mutter direkt, sondern durch einen Treuhänder oder ein kleiner Anteil von einem anderen Tochterunternehmen gehalten werden.[121] Nach deutschem Recht findet diese Verfahrenserleichterung hingegen nur Anwendung, wenn eine 100 %ige Tochter auf ihre Mutter verschmolzen wird (§ 122c Abs. 3 UmwG).[122] Angesichts des Erfordernisses eines gemeinsamen Verschmelzungsplanes sind im Ergebnis die strengeren deutschen Voraussetzungen maßgeblich. Dies steht auch in Einklang mit der Vereinigungstheorie,[123] da die Frage der Anteilsgewähr unter Berücksichtigung beider beteiligter Rechtsordnungen zu beurteilen ist.[124]

3.

Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Gesellschaftsanteile der übernehmenden Gesellschaft (§ 122c Abs. 2 Nr. 3 UmwG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 EU-VerschG).[125]

Bei (teilweiser) Nichtgewährung von Anteilen sind nach österreichischem Recht die Gründe hierfür (vgl. § 224 österr. AktG) anzugeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 EU-VerschG).[126] Im Hauptanwendungsfall der Nichtgewährung von Anteilen, der Tochter-Mutter-Verschmelzung (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Hs. 2 UmwG bzw. § 224 Abs. 1 Nr. 1 österr. AktG i.V.m. § 96 Abs. 2 österr. GmbHG, § 3 Abs. 2 EU-VerschG), ist dies allerdings nicht erforderlich, da die vorstehenden Angaben gem. § 5 Abs. 3 EU-VerschG sowie § 122c Abs. 3 UmwG entbehrlich sind.

4.

Die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung (§ 122c Abs. 1 Nr. 4 UmwG, § 5 Abs. 2 Nr. 4 EU-VerschG).

Das österreichische Recht, welches eine vergleichbare Angabepflicht für innerstaatliche Verschmelzungen nicht kennt,[127] konkretisiert dies weiter, indem es "insbesondere die [Auswirkungen] auf die in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen" erläutert wissen will. Zu beschreiben sind der Übergang der Arbeitsverhältnisse, der Kündigungsschutz und eine mögliche Fortgeltung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen,[128] zudem Pläne der übernehmenden Gesellschaft hinsichtlich Arbeitsplätzen und Standorten.[129] Im deutschen Recht ist umstritten, ob die Angaben in Abweichung von § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auf diejenigen Informationen beschränkt werden können, welche für die Anteilseigner erheblich sind. Hierfür spricht, dass der Verschmelzungsplan im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung einzig ihrer Information dient,[130] während er bei innerdeutschen Verschmelzungen auch dem Betriebsrat zuzuleiten ist (§ 5 Abs. 3 UmwG). Der Wortlaut der Gesetzesbegründung deutet hingegen darauf hin, dass keine Abweichung von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 UmwG beabsichtigt war.[131] Um einen reibungslosen Ablauf des Verschmelzungsverfahrens sicherzustellen, empfiehlt es sich, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG anzugebenden Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer umfassend in den Verschmelzungsplan aufzunehmen.[132]

5.

Der Zeitpunkt, von dem an die Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten,[133] die eine Auswirkung auf dieses Recht haben (§ 122c Abs. 1 Nr. 5 UmwG, § 5 Abs. 2 Nr. 5 EU-VerschG).

Auch diese Angaben entfallen bei einer Tochter-Mutter-Verschmelzung (§ 122c Abs. 3 UmwG, § 5 Abs. 3 EU-VerschG).

6. Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der deutschen GmbH als für Rechnung der österreichischen GmbH vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), § 122c Abs. 1 Nr. 6 UmwG, § 5 Abs. 2 Nr. 6 EU-VerschG.
7.

Besondere Rechte oder Maßnahmen i.S.v. § 122c Abs. 1 Nr. 7 UmwG, § 5 Abs. 2 Nr. 7 EU-VerschG, die Gesellschaftern mit Sonderrechten oder Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt werden.

Existieren entsprechende Gesellschafter oder Inhaber nicht, genügt ein kurzer Hinweis im Verschmelzungsplan.[134]

8.

Besondere Vorteile, die Sachverständ...

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