Rz. 95

Nach § 6 Abs. 2 EU-VerschG hat der Verschmelzungsbericht ebenso wie der Prüfungsbericht (§ 7 Abs. 4 EU-VerschG) zusätzlich eine Erklärung über die Höhe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der beteiligten Gesellschaften zu enthalten.[276]

[276] Vgl. Wenger, in: Frotz/Kaufmann, § 6 EU-VerschG Rn 25.

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