Sebastian Herrler, Susanne Herrler
Rz. 44
Die Geschäftsführer der deutschen GmbH haben den Verschmelzungsplan beim Registergericht des Sitzes der Gesellschaft mindestens einen Monat vor Fassung des Beschlusses über die Verschmelzung nach § 13 i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG in elektronischer Form (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) einzureichen (vgl. § 122d Satz 1 UmwG) und dem Registergericht die von § 122d Satz 2 UmwG geforderten Angaben mitzuteilen.
Rz. 45
(1) Die Angabe der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter gem. § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG und die entsprechende Bekanntmachungspflicht umfassen nach herrschender Ansicht mit Blick auf den relativ eindeutigen Wortlaut von § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG alle an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Indes ist Sinn und Zweck des Bekanntmachungserfordernisses die Information der betreffenden Gläubiger und Minderheitsgesellschafter über ihre Rechte, was eher für ein restriktives Verständnis spricht. Folgt man der h.M., sind dem deutschen Registergericht auch die Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der beteiligten österreichischen Gesellschaft mitzuteilen (näher Rdn 48, 50). In der umgekehrten Konstellation (Hereinverschmelzung nach Deutschland) ist diese Frage – trotz des gleichsam relativ eindeutigen Wortlauts (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 EU-VerschG: Modalitäten "für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften") ebenfalls umstritten (vgl. hierzu Rdn 52). Für die ordnungsgemäße Mitteilung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter genügt die schlichte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinsichtlich der Modalitäten der Geltendmachung nicht; vielmehr ist konkret darzutun, wie die Gläubiger und Minderheitsgesellschafter ihre Rechte ausüben können.
Rz. 46
(2) Im Falle einer Tochter-Mutter-Verschmelzung, bei welcher der Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft entbehrlich ist (§ 122g Abs. 2 UmwG; vgl. näher Rdn 23, 73), sieht das UmwG keine Fristenregelung hinsichtlich der Einreichung des Verschmelzungsplanes vor. Auch wenn es im deutschen UmwG – im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 EU-VerschG – an einer Klarstellung dahingehend fehlt, dass die Einreichung obligatorisch ist, kann daraus nicht auf die Entbehrlichkeit der Einreichung im Fall der Tochter-Mutter-Konstellation geschlossen werden, da die Bekanntmachung – anders als bei § 61 UmwG – bei grenzüberschreitender Verschmelzung auch dem Gläubigerschutz dient (vgl. § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG; siehe auch Rdn 45). Allerdings liegt es nahe, dass die Monatsfrist nicht zu beachten ist, zumal die Einhaltung der Frist ohnehin überwiegend als verzichtbar angesehen wird (vgl. Rdn 47). Gleichwohl dürfte sich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine alsbaldige Einreichung empfehlen, da die Zwei-Monats-Frist des § 122j Abs. 1 Satz 2 UmwG für den vorgelagerten Gläubigerschutz erst ab Bekanntmachung läuft und die Erteilung der Verschmelzungsbescheinigung aufgrund der strafbewehrten Versicherung gem. § 122k Abs. 1 Satz 3 UmwG dadurch verzögert wird.
Rz. 47
(3) Die Einreichung des Verschmelzungsplanes und die weiteren Angaben werden sodann vom Registergericht gem. § 10 HGB bekannt gemacht. Da die Bekanntmachung auch der Information der Gläubiger dient, kommt ein einvernehmlicher Verzicht aller Anteilsinhaber auf Einreichung und Bekanntmachung nicht in Frage (vgl. Rdn 45). Verzichtbar dürfte hingegen die Einhaltung der im Interesse der Gesellschafter vorgesehenen Monatsfrist sein. Auch bei Herausverschmelzungen wird der vorgelagerte Gläubigerschutz nach § 122j UmwG dadurch nicht in Frage gestellt, da die Zwei-Monats-Frist des § 122j Abs. 1 Satz 2 UmwG erst ab Bekanntmachung läuft und die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die strafbewehrte Versicherung nach § 122k Abs. 1 Satz 3 UmwG verhindert wird.