Sebastian Herrler, Susanne Herrler
Rz. 81
Sobald die Verschmelzungsbescheinigung vorliegt, kann die Verschmelzung bei dem für die österreichische Gesellschaft zuständigen Gerichtshof erster Instanz für Handelssachen zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Anders als nach deutschem Recht (§ 122l UmwG) hat die Anmeldung elektronisch, in öffentlich beglaubigter Form (§ 11 Abs. 1 UGB) durch die Geschäftsführer der übernehmenden österreichischen GmbH und der deutschen übertragenden GmbH zu erfolgen (§ 15 Abs. 1 EU-VerschG), jeweils in vertretungsberechtigter Zahl. Der Anmeldung sind die Verschmelzungsbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf, sowie folgende Unterlagen betreffend sowohl die österreichische als auch die deutsche GmbH beizufügen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1–6 österr. AktG i.V.m. § 15 Abs. 2 EU-VerschG):
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der Verschmelzungsplan in notarieller Form; |
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die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse samt Verzichtserklärungen der Gesellschafter auf ihre Anfechtung bzw. eine Erklärung der Geschäftsführer, dass eine Anfechtung nicht erfolgt und die Anfechtungsfrist abgelaufen ist; |
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etwa erforderliche behördliche Genehmigungen; |
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der Verschmelzungsbericht und Prüfungsbericht; |
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zudem grundsätzlich der Nachweis ordnungsgemäßer Veröffentlichung nach § 8 EU-VerschG, es sei denn, die Verschmelzungsbeschlüsse wurden einstimmig in Vollversammlungen gefasst, sowie |
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Nachweise, dass die ggf. erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden (§ 15 Abs. 2 EU-VerschG, siehe unten Rdn 87 ff.). |
Rz. 82
Beizufügen ist nach österreichischem Recht auch die Schlussbilanz der übertragenden deutschen Gesellschaft (anders in der umgekehrten Konstellation, vgl. § 122l Abs. 1 Satz 3 UmwG). Inwieweit diesbezüglich das österreichische Firmenbuchgericht eine nach dem Recht der ausländischen Gesellschaft geltende Frist (hier: § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG) zu prüfen hat, ist umstritten. Weshalb das deutsche materielle Gesellschaftsrecht – ohne entsprechende ausdrückliche Anordnung im österreichischen Recht – auf das österreichische Recht ausstrahlen sollte, ist nicht ersichtlich. Schon aus Praktikabilitätsgründen dürfte es nicht der Absicht der Gesetzesverfasser des EU-VerschG entsprechen, dass das österreichische Firmenbuchgericht das jeweils zur Anwendung kommende ausländische Recht auf die entsprechende Frist zu überprüfen hat. Da die Verschmelzungsbescheinigung des deutschen Registergerichts die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens betreffend die deutsche GmbH abschließend attestiert, erscheint eine (erneute) Überprüfung der Frist im Zielland überflüssig. Allerdings liegt es aufgrund der Verweisung in § 225 Abs. 1 Nr. 6 österr. AktG nahe, die Fristenbestimmung des § 220 Abs. 3 österr. AktG anzuwenden, so dass der Stichtag der Bilanz höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegen darf. Maßgeblich ist nach zutreffender Auffassung die Anmeldung beim deutschen Registergericht, so dass sich insoweit keine Probleme stellen. Im Gegensatz zum deutschen Recht (vgl. § 122l UmwG) sind nach § 15 Abs. 2 EU-VerschG der Anmeldung somit auch sämtliche Unterlagen betreffend die ausländische Gesellschaft beizufügen. Hintergrund dieses Erfordernisses dürfte das Interesse an einer möglichst umfassenden Dokumentation des gesamten Verschmelzungsvorgangs sein.
Rz. 83
Bei einer Verschmelzung zur Neugründung ist zusätzlich die Satzung der neu gegründeten österreichischen GmbH vorzulegen und die weiteren Gründungsakte sind vorzunehmen.