Sebastian Herrler, Susanne Herrler
Rz. 107
In den Niederlanden ist die grenzüberschreitende Verschmelzung im Zweiten Buch des Burgerlijk Wetboek (BG) geregelt. Soweit sich dort keine Regelungen finden, gelten die allgemeinen Vorschriften des BG für inländische Verschmelzungen.
Rz. 108
1. Gemäß Art. 308 Abs. 3 Zweites Buch BW können niederländische Kapitalgesellschaften (naamloze vennootschap – NV; Europese naamloze vennootschap – SE; besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid – BV) sowie die Europäische Genossenschaft (Societas Europaea) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein. Erwähnenswert ist des Weiteren, dass nach niederländischem Recht eine Dreiecksverschmelzung (driehoeksfusie) dergestalt möglich ist, dass eine deutsche GmbH in der Weise auf eine BV verschmolzen wird, dass die Anteilsinhaber der untergehenden GmbH nicht Gesellschafter der BV, sondern Gesellschafter einer Konzerngesellschaft der NV oder BV i.S.v. Art. 24b Zweites Buch BW werden (vgl. Art. 333c Abs. 3 Zweites Buch BW).
Rz. 109
2. Ebenso wie im deutschen Recht genügt die Aufstellung eines Entwurfs des Verschmelzungsplanes (Art. 333d sowie Art. 312 Abs. 2, 4, 326 Zweites Buch BW). Nach Art. 312 Abs. 3, 4 Zweites Buch BW ist der Plan oder Planentwurf grundsätzlich von allen Mitgliedern des Leitungs- und des Aufsichtsorgans zu unterzeichnen. Wie nach § 122i UmwG steht den Minderheitsgesellschaftern der holländischen übertragenden Gesellschaft, die dem Verschmelzungsbeschluss nicht zugestimmt haben, gem. Art. 233h Zweites Buch BW ein Austrittsrecht und ein damit verbundener Anspruch auf Entschädigung zu. Ein Vorschlag über die Höhe der Entschädigung ist in den Verschmelzungsplan bzw. dessen Entwurf aufzunehmen.
Rz. 110
3. Der Verschmelzungsplan bzw. dessen Entwurf sowie die in Art. 314 Abs. 1 Zweites Buch BW genannten weiteren Dokumente sind beim Handelsregister einzureichen. Grundsätzlich werden nur Dokumente in niederländischer Sprache bzw. fremdsprachige Dokumente angenommen, denen eine amtlichen Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer beigefügt ist. Gemäß Art. 394 Abs. 2 Zweites Buch BW wird allerdings ein in französischer, deutscher oder englischer Sprache aufgestellter Jahresabschluss akzeptiert. Die Bekanntmachung erfolgt – anders als im deutschen Recht (§ 122d Satz 2 UmwG) – nicht durch das niederländische Gericht. Vielmehr hat die niederländische Gesellschaft gem. Art. 333e Abs. 1 Zweites Buch BW selbst die Bekanntmachung im niederländischen Staatsanzeiger (Staatscourant) zu veranlassen. Zusätzlich muss in einer niederländischen Tageszeitung mit landesweiter Verbreitung darauf hingewiesen werden, dass die Dokumente eingereicht wurden und wo die Dokumente zur Einsicht bereitgehalten werden (Art. 314 Abs. 3 Zweites Buch BW).
Rz. 111
4. Gemäß Art. 313 Abs. 1, 327 Zweites Buch BW bedarf es der Erstellung eines Verschmelzungsberichts durch das geschäftsführende Organ. Dieser ist zusammen mit weiteren Dokumenten an der Geschäftsadresse der beteiligten niederländischen Gesellschaft bis sechs Monate nach Abschluss der Verschmelzung bereitzuhalten (Art. 314 Abs. 2 Zweites Buch BW). Der Arbeitnehmervertretung bzw. in Ermangelung einer solchen den Arbeitnehmern selbst steht ein Recht zur Einsichtnahme bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung zu.
Rz. 112
5. Ebenso wie nach deutschem Recht gelten Verfahrensvereinfachungen für Tochter-Mutter-Verschmelzungen, nicht hingegen dann, wenn die übernehmende Gesellschaft lediglich mindestens 90 % der Anteile an der übertragenden Gesellschaft hält (vgl. Art. 132 Abs. 2 GesRL).
Rz. 113
6. Der erforderliche Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung setzt eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen voraus, wenn weniger als die Hälfte des ausgegebenen Kapitals vertreten ist (Art. 330 Abs. 1 Zweites Buch BW). Im Übrigen ist grundsätzlich dieselbe Mehrheit wie für eine Satzungsänderung erforderlich (vgl. Art. 317 Abs. 3, 4 Zweites Buch BW). Über die Gesellschafterversammlung ist eine notarielle Niederschrift (proces-verbaal-akte) durch einen Notar (notaris) mit Amtssitz in den Niederlanden aufzunehmen.
Rz. 114
7. Der Minderheitsgesellschafter, der dem Verschmelzungsplan nicht zugestimmt hat, kann seinen Entschädigungsanspruch nur binnen eines Monats nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses geltend machen. Bis eine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt ist, kann der Verschmelzungsprozess nicht fortgesetzt werden. Scheitern die Einigungsversuche, bestellt der Vorsitzende der Unternehmenskammer des Amsterdamer Gerichtshofs auf Antrag einer Partei einen oder mehrere Gutachter zur Festlegung der Entschädigungshöhe (Art. 233i Abs. 4 Zweites Buch BW). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung erlöschen die Anteile der betreffenden Minderheitsgesellschafter (Art. 233i Abs. 3 Zweites Buch BW).
Rz. 115
8. Die Gläubiger der beteiligten niederländischen Gesellschaften können während eines Zeitraums von einem Monat nach Bekanntmachung der geplanten Verschme...