Sebastian Herrler, Susanne Herrler
Rz. 118
In Tschechien ist die grenzüberschreitende Verschmelzung in §§ 180–242 tschechisches Umwandlungsgesetz (im Folgenden: czUmwG) geregelt. Soweit sich dort keine Regelungen finden, gelten die allgemeinen Vorschriften des czUmwG für inländische Verschmelzungen.
Rz. 119
1. Anders als nach §§ 122a ff. UmwG können nach tschechischem Recht sämtliche Rechtsformen tschechischer Gesellschaften und Genossenschaften an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein (vgl. § 68 czUmwG).
Rz. 120
2. Der notwendige Inhalt des Verschmelzungsplanes ergibt sich bei einer Verschmelzung unter Beteiligung einer tschechischen GmbH (Společnost s ručením omezenm; kurz: s.r.o.) aus §§ 70, 88 i.V.m. § 191 czUmwG. Liegen – wie im Regelfall – mehrere Sprachversionen des Verschmelzungsplanes vor, ist der Wortlaut der tschechischen Fassung bei Bedeutungsunterschieden oder Auslegungszweifeln nach § 192 czUmwG maßgeblich.
Rz. 121
3. Ebenso wie nach § 122d UmwG ist der Verschmelzungsplan auch nach tschechischem Recht mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung zum Handelsregister einzureichen und es hat eine Bekanntmachung vergleichbar § 122d Satz 2 UmwG zu erfolgen (vgl. § 197 czUmwG). Den Gesellschaftern sind die vorgenannten Dokumente zuzusenden.
Rz. 122
4. Nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 193 ff. czUmwG ist die Erstellung eines Verschmelzungsberichts durch die Geschäftsführer erforderlich. Ein gemeinsamer Verschmelzungsbericht ist im tschechischen Recht nicht vorgesehen.
Rz. 123
5. Anschließend hat die Gesellschafterversammlung der beteiligten tschechischen GmbH mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Anteilsinhaber dem Verschmelzungsplan zuzustimmen (vgl. § 201 czUmwG, §§ 17, 21 czUmwG). Über die Gesellschafterversammlung ist eine notarielle Niederschrift aufzunehmen.
Rz. 124
6. Ist das im Verschmelzungsplan vorgesehene Umtauschverhältnis nicht angemessen, haben die Minderheitsgesellschafter der tschechischen Gesellschaft einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 45 ff. czUmwG. Dies gilt bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach § 206 czUmwG nur dann, wenn sämtliche ausländischen Rechtsordnungen der beteiligten Gesellschaften ebenfalls ein entsprechendes Verfahren vorsehen oder die ausländischen Gesellschaften der Anwendung der §§ 45 ff. czUmwG zustimmen.
Rz. 125
7. Anders als im deutschen Recht gewährt das tschechische Umwandlungsgesetz grundsätzlich einen nachgelagerten Gläubigerschutz. Haben die Gläubiger ihre Forderungen innerhalb von sechs Monaten ab Rechtswirksamkeit der Verschmelzung angemeldet und können sie nicht Befriedigung verlangen, steht ihnen ein Anspruch auf zusätzliche Sicherheit gem. §§ 35 Abs. 1, 36 czUmwG zu, sofern sich die Durchsetzbarkeit ihrer Forderung aufgrund der grenzüberschreitenden Verschmelzung verschlechtert hat. Ausnahmsweise kommt eine Sicherheitsleistung auch schon vor Eintragung der Verschmelzung in Betracht, wenn sich die Durchsetzbarkeit wesentlich zu verschlechtern droht (vgl. § 35 czUmwG).
Rz. 126
8. Bei der Verschmelzung einer tschechischen auf eine deutsche Gesellschaft erteilt der tschechische Notar gem. §§ 208 ff. czUmwG die in Art. 127 Abs. 1 GesRL vorgesehene Vorabbescheinigung. Auch im umgekehrten Fall der Verschmelzung einer deutschen auf eine tschechische Gesellschaft weist das tschechische Recht dem Notar die Aufgabe zu, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die grenzüberschreitende Verschmelzung zu überprüfen und eine entsprechende Bescheinigung auszustellen (vgl. Art. 128 Abs. 1 GesRL). Das Registergericht legt diese Bescheinigung zugrunde und führt keine eigenständige Prüfung mehr durch. Die Rolle des Notars ist daher deutlich stärker ausgestaltet als nach deutschem Recht.
Rz. 127
9. Mit Eintragung der Verschmelzung in das Register der aufnehmenden Gesellschaft entfaltet die grenzüberschreitende Verschmelzung Wirkung (vgl. § 213 czUmwG). Gegenüber Dritten gilt dies allerdings erst nach Bekanntmachung. Eine Rückgängigmachung der Eintragung kommt nicht mehr in Betracht. Bei Verschmelzung auf eine tschechische Gesellschaft hat das Registergericht innerhalb von drei Tagen nach Eintragung die ausländischen Gerichte von der Eintragung zu unterrichten.
Rz. 128
10. Art. 133 GesRL (Rechte der Arbeitnehmer) wurde in den §§ 214–242 czUmwG umgesetzt.