Per Telefax: _________________________
An die
_________________________ Versicherungs-AG
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Versicherungsscheinnummer _________________________; Ihre VN: _________________________ GmbH
Sehr geehrte Damen und Herren,
ausweislich in beglaubigter Abschrift beiliegender Vollmachtsurkunde vertreten wir Ihre Versicherungsnehmerin,
die _________________________ Parkettleger GmbH.
Gegenstand unseres Mandats ist zunächst die Geltendmachung von Vergütungsleistungen gegenüber Herrn _________________________.
Ihre Versicherungsnehmerin hat vom _________________________ bis _________________________ im Einfamilienhaus von Herrn _________________________ Parkettverlegearbeiten im zweiten Obergeschoss erbracht und diese mit Rechnung vom _________________________ gegenüber Herrn _________________________ in vereinbarter, im Übrigen ortsüblicher und angemessener Höhe von brutto _________________________ EUR fakturiert. Mit beiliegendem, an die Versicherungsnehmerin gerichteten Schreiben vom _________________________ räumt Herr _________________________ die ordnungsgemäßen Arbeiten der Versicherungsnehmerin und die richtige Abrechnung der Vergütung ein, behauptet aber, Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin hätten am _________________________ im Zusammenhang mit den Werkleistungen eine Schaden an der vom Erd- ins erste Obergeschoss führenden Treppe verursacht. Hierdurch sei ein Schaden entstanden, der Instandsetzungskosten von netto _________________________ EUR erfordere. Mit diesem Schadensersatzanspruch rechnet Herr _________________________ gegenüber der Vergütungsleistung der Versicherungsnehmerin auf.
Tatsächlich ist die Versicherungsnehmerin für den Schaden nicht verantwortlich. Ihre Mitarbeiter waren nur bis einschließlich _________________________ vor Ort. Anschließend war eine Elektroinstallationsfirma im Hause tätig. Mithin hat Herr _________________________ keine Schadensersatzansprüche gegen die Versicherungsnehmerin. Die Aufrechnung ist unberechtigt. Dies sieht Herr _________________________ anders, so dass Ihrer Versicherungsnehmerin nur der Klageweg bleibt, um die Vergütungsleistung titulieren zu lassen.
Nachdem in jenem Verfahren mit dem Einwand von Herrn _________________________, die Forderung sei durch eine Aufrechnung mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen erloschen, zu rechnen ist, wird in jenem Klageverfahren die Berechtigung des behaupteten Haftpflichtanspruches geklärt. In der Aufrechnung und deren Einwand gegenüber der künftigen Klageforderung liegt eine Inanspruchnahme Ihres Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Damit fällt die Prozessführung unter den bei Ihnen bestehenden Versicherungsschutz. Für eine Klage des Herrn _________________________ gegen Ihren Versicherungsnehmer hätten Sie Deckung in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzverpflichtungen zu gewähren. Muss er allerdings aufgrund einer Aufrechnungserklärung selbst wegen eigener Forderungen aktiv gegen den vermeintlich Geschädigten klagen und wendet jener dann Schadensersatzansprüche ein, ist der Prozessstoff derselbe, so dass Sie Rechtsschutz gewähren müssen (vgl. van Bühren/Hartwig, § 9 Rn 55; Prölss/Martin/Lücke, VVG, § 101 Rn 6 ff. m.w.N.). Wir bitten daher möglichst kurzfristig, spätestens jedoch bis zum
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um Ihre Deckungszusage für die Aktivklage des Versicherungsnehmers. Falls Sie die Forderungen des Herrn _________________________ für berechtigt halten, stellen wir die Erstattung des zur Aufrechnung gestellten Betrages auf unser Konto _________________________ anheim.
Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen, lassen Sie uns das bitte wissen.
Mit freundli...