Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 94
Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der HV Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens 3 Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
Rz. 95
Die Rechte des HV aus § 87c HGB sind nach dessen Abs. 5 zwingend und unabdingbar; sie können auch durch einzelvertragliche Vereinbarungen nicht beschränkt, sondern lediglich erweitert werden.
Rz. 96
Mit der Abrechnung soll der HV die Möglichkeit erhalten, einschätzen zu können, welche Provisionen er aus seiner Tätigkeit im vorangegangenen Abrechnungszeitraum zu erwarten hat; er soll unter Vergleich mit seinen eigenen Unterlagen zuverlässig nachprüfen können, ob alle ihm zustehenden Provisionen und Vergütungen lückenlos erfasst sind. Es ist umstritten, ob die Abrechnung neben unbedingten Provisionsansprüchen auch bedingte enthalten muss. Die wohl herrschende Auffassung hält lediglich unbedingte Provisionsansprüche für abrechnungsbedürftig; bedingte Provisionsansprüche müssten im Buchauszug erscheinen.
Rz. 97
Die widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen durch den HV ist kein Anerkenntnis. Eine Vereinbarung zwischen HV und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der HV nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam.
Rz. 98
Checkliste: Abrechnung über die Provision
In jedem Fall hat eine korrekte Abrechnung folgende Inhalte zu enthalten:
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Abzurechnende Geschäftsvorfälle inkl. Provisionssatz |
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Kundenname/Kundennummer |
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Auftrags- und Rechnungsnummer |
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Datum der Ausführung des Geschäfts |
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Datum der Rechnungsstellung |
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Preise |
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Informationen über Zahlungseingänge (Höhe und Datum) |
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angefallene Provision |
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bereits geleistete Vorschüsse |
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Gesamtberechnung der Provision |
Rz. 99
Die Abrechnung nach § 87c HGB ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis (i.S.d. § 781 BGB) des Unternehmers; dieses bezieht sich darauf, dass der Unternehmer mit Abgabe der Abrechnung erklärt, welche Provisionsansprüche dem HV nach seiner Auffassung zustehen und wie sich diese zusammensetzen.
Rz. 100
Bei dem Anspruch auf Erteilung von Auskünften über die verdiente Provision handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.