Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 278
Der BGH hat zwei Kriterien für die analoge Anwendbarkeit des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB (vgl. Rdn 145 ff., 157 ff.) aufgestellt: Der VH muss wie ein HV in das Absatzsystem des Herstellers eingebunden sein und diesem seine Kundendaten überlassen.
a) Eingliederung in das Absatzsystem
Rz. 279
Für die Beurteilung dieser Voraussetzung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der dem VH auferlegten Pflichten an. Sie müssen in erheblichem Umfang denjenigen eines HV entsprechen (s.o. Rdn 38 ff.) und auf jeden Fall über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehen.
Hinweis
Die vom Händler übernommenen Pflichten sind im Einzelnen und sehr detailliert darzustellen und zu begründen. Dabei kommt es auf diejenigen an, die typisch für HV sind.
Indizielle Bedeutung kann insbesondere die Vereinbarung eines Vertragsgebietes, einer Absatzförderungs- und Interessenwahrungspflicht des VH sowie einer Informations- und Berichtspflicht des VH haben.
b) Überlassung des Kundenstamms
Rz. 280
Wie der HV typischerweise dem Hersteller seine Kundenadressen liefert (s.o. Rdn 39 ff., 60 ff.) so wird § 89b HGB auf den VH nur dann analog angewendet, wenn er vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller, zumindest am Ende des Vertrages, seine Kundendaten zu überlassen. Diese Pflicht kann sich, wenn nicht ausdrücklich, so doch aus dem Gesamtbild des Vertrages ergeben, oder aus der faktischen Durchführung des Vertrages. Nach Auffassung des LG Nürnberg-Fürth kommt es allein darauf an, ob durch das Tätigwerden des VHs des Unternehmers diesem nach Beendigung des VHVertrages ein Vorteil entstanden ist.
Rz. 281
Ob der Hersteller die Daten nach Beendigung des Vertrages tatsächlich nutzt und zu welchen Zwecken, ist unerheblich; ihm muss nur die Möglichkeit der Nutzung verschafft werden. Ist der VH vertraglich verpflichtet, die Adressen einer Marketinggesellschaft zu überlassen und ist diese verpflichtet, sie in keinem Fall dem Hersteller zu überlassen, ist § 89b HGB analog nicht anwendbar.