Rz. 223

Der Begriff des Vertragshändlers (künftig: VH) – auch Eigenhändler genannt[313] – ist ebenso wie das Vertragshändlerrecht gesetzlich nicht geregelt. Er ist von Rspr. und Lit. entwickelt worden.

 

Rz. 224

VH ist danach ein Kaufmann, dessen Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Waren – nicht notwendig Markenwaren[314] – in der Weise eingegliedert ist, dass er es durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler[315] ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern und die Funktion und Risiken seiner Handelstätigkeit hieran auszurichten.[316] Anders ausgedrückt: Der VH ist absatzorganisatorisch mit handelsvertreterähnlichem Aufgabenkreis in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert.

[Autor] J. Creutzig/S. Creutzig
[313] Vgl. BGH, BB 1958, 540; DB 1966, 577; BB 1967, 94.
[314] Röhricht/v. Westphalen/Haas, HGB, Vertragshändlerverträge, Rn 1 ff.
[315] Stumpf/Jaletzke/Schultze, Vertragshändlervertrag, Rn 2 ff.
[316] Grundlegend: Ulmer, Der Vertragshändler, S. 189 ff., der außerdem noch als Merkmal die Herausstellung des Herstellerzeichens neben der eigenen Firma im Geschäftsverkehr annimmt.

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