Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
a) Absatzförderungspflicht von Vertragswaren
Rz. 241
Hauptinhalt jedes Vertragshändlervertrages ist die Pflicht des VH, den Absatz der Vertragswaren des Herstellers zu fördern. Der VH muss sich aktiv um möglichst zahlreichen Absatz der Vertragsware bemühen. Der Hersteller kann auf Grundlage der ständigen Absatzförderung durch seine Händler seine Produktion längerfristig planen und sein Risiko erheblich vermindern. Der Hersteller kann seinen Kfz-Vertragswerkstätten vertraglich untersagen, Neufahrzeuge zu verkaufen, zu bewerben oder zu vermarkten. Zu den Absatzförderungspflichten gehören insb.:
aa) Ausstattung und Einrichtung des Geschäftsbetriebes
Rz. 242
Regelmäßig werden Händler von ihren Herstellern verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb und ihre Verkaufs- und Serviceorganisation entsprechend den Herstellerstandards einzurichten und vorzuhalten. So wird die Art und Weise der Präsentation der Vertragsware sowie Umfang und Inhalt des notwendigen Kundendienstes, u.a. für Garantiearbeiten, vorgeschrieben. Der VH muss seine Verkaufs- und Kundendiensträume nach den Vorgaben ausstatten, bestimmte Qualitätsstandards einhalten und die Markenzeichen des Herstellers herausstellen.
Rz. 243
Dazu gehören auch die Größe der Räume und die Anzahl des Verkaufs- und Kundendienstpersonals. Das alles ist mit erheblichen Investitionen seitens des VH verbunden. Ob und in welchem Umfang diese Investitionen bei Vertragsende ersatzfähig sind, ist umstritten.
bb) Mindestabnahme von Vertragswaren
Rz. 244
Üblicherweise werden in Händlerverträgen, deren Anlagen bzw. im Rahmen von gesonderten vertraglichen Vereinbarungen Mindestmengen an Vertragsware vereinbart, die der VH jährlich abzunehmen sich bemühen muss. Es handelt sich nicht um einklagbare Verpflichtungen, sondern um Zielvorgaben. Dennoch stellen sie ein erhebliches Druckmittel des Herstellers dar; bei erheblicher Unterschreitung behält er sich regelmäßig die Einsetzung weiterer Händler im Vertragsgebiet oder dessen Verkleinerung vor. Außerdem kann er nach vorheriger fruchtloser Abmahnung regelmäßig fristlos kündigen, soweit die Ursache für das Unterschreiten der Zielvorgaben vom VH zu vertreten ist.
cc) Lagerhaltung
Rz. 245
Der VH ist ferner regelmäßig verpflichtet, ein bestimmtes Lager an Vertragsware vorzuhalten, z.B. an Maschinen, Fahrzeugen, Ersatzteilen. Dabei behält sich der Hersteller die Festlegung der Art und des Umfangs der Festlegung meistens selbst vor (zur Rücknahmepflicht des Herstellers unten unter Rdn 276). Die schnelle, effiziente Bedienung der Kunden führt zu einer engen Bindung an den VH und fördert zugleich den Absatz der Vertragsware.
dd) Markenwerbung
Rz. 246
Der VH wird regelmäßig verpflichtet, unter Einsatz seines eigenen Kapitals Werbung für die Marke seines Herstellers zu betreiben. Sie umfasst alle Maßnahmen des Herstellers, die zum Kauf der Vertragsware anregen sollen. In Betracht kommen z.B. Anzeigen, auch im Internet, Plakate, Drucksachen, Kataloge, Werbefilme, Vorführungen, Ausstellungen, Werbegeschenke.
Rz. 247
Bei überregionaler Werbung kann der VH zur Zahlung von Werbekostenzuschüssen verpflichtet werden. Der Werbeaufwand sollte zumindest bei der Vereinbarung der Handelsspanne vom Hersteller berücksichtigt werden.
Rz. 248
Auch für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika kann es innerhalb eines selektiven Vertriebssystems zulässig sein, den Vertriebspartnern den Vertrieb dieser Waren über eine bestimmte Online-Verkaufsplattform zu untersagen, um so das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung zu wahren.
b) Konkurrenzverbot
Rz. 249
Häufig ist in den Händlerverträgen ein Konkurrenzverbot enthalten. Es...