Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 82
Nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB hat der HV Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Ausführung bedeutet die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, wobei es auf die Leistungshandlung, nicht auf den Leistungserfolg ankommt. Erst wenn die Leistung erbracht ist, ist die Tätigkeit des HV für den Unternehmer ein endgültiger Erfolg, an dem der HV beteiligt werden soll.
Rz. 83
Für die Frage, für welche Geschäfte der HV eine Provision erhalten soll und auf welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsanspruchs ankommt, ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung (hier: im Zusammenhang mit Serienbelieferungsverträgen in der Automobilindustrie) maßgeblich. Eine vertragliche Regelung, wonach dem HV für von ihm vermittelten Zeitschriftenabonnementverträge ein Provisionsanspruch nur dann zustehen soll, wenn der Kunde das Abonnement während der festgelegten sog. Sprunghaftungsfrist voll bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB i.V.m. § 134 BGB nichtig. Der HV kann als Provision den üblichen Satz gem. § 87b HGB Abs. 1 HGB verlangen.
Rz. 84
Gem. des § 87a Abs. 1 Satz 2 HGB steht dem HV mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer ein angemessener Vorschuss zu. Grundgedanke dieser Vorschrift ist, dass der HV, der regelmäßig im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Aufwendungen für den Geschäftsabschluss tätigt, eine entsprechende Teilzahlung erhalten soll, wenn der Kunde erst später zahlt. Die Höhe des angemessenen Vorschusses ist v.a. nach der Nähe und Sicherheit der Geschäftserfüllung durch den Dritten und dem Bedürfnis des HV zu bestimmen.
Hinweis
Es empfiehlt sich zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten, in den Handelsvertretervertrag eine Bestimmung aufzunehmen, die die Höhe des Vorschusses näher beziffert.
Rz. 85
Ferner hat der HV einen Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Abs. 1 Satz 3 HGB). Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass die Tätigkeit des HV für den Unternehmer bereits den entsprechenden Erfolg herbeigeführt hat.