Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
a) Dauerschuldverhältnis
Rz. 234
Der Vertragshändlervertrag ist grds. ein auf mehrere Jahre bindend eingegangenes Dauerschuldverhältnis. Aus ihm entstehen ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten. Es kann in längerfristigen Intervallen durch Kündigung aufgelöst werden.
Rz. 235
Die Erwartungen beider Vertragspartner sind i.d.R. auf den Aufbau von effektiven Vertriebsstrukturen, die erfolgreiche Marktbearbeitung für die Vertragsware und/oder die Steigerung der Umsätze gerichtet. Sie können nur im Rahmen dauerhafter Vertragsbeziehungen umgesetzt werden.
b) Formularvertrag
Rz. 236
Händlerverträge werden typischerweise schriftlich und als standardisierte Formularverträge abgeschlossen. Sie unterliegen damit der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Dabei gibt der Hersteller dem VH den Inhalt des Vertrages regelmäßig vor. Als marktstärkere Partei kann er i.d.R. seine eigenen Interessen und Belange ohne Schwierigkeiten ggü. dem VH durchsetzen.
Rz. 237
Die Verwendung von Formularverträgen hat des Weiteren den Sinn, die vertraglichen Beziehungen zu den Händlern zu rationalisieren und einheitlich auszugestalten. Denn die Hersteller sind nach § 20 Abs. 1 GWB verpflichtet, die Händler gleich zu behandeln, weshalb die Verträge grds. inhaltlich übereinstimmen müssen.
c) Rahmenvertrag
Rz. 238
Der Vertragshändlervertrag ist schließlich als ausfüllungsbedürftiger Rahmenvertrag zu qualifizieren. Hauptgegenstand des Vertrages ist nicht ein konkreter Leistungs- und Güteraustausch, sondern nur das künftige Geschäftsverhalten der Vertragspartner. Die niedergelegten Ziele, z.B. der Vertrieb der Vertragsware durch den VH, bedürfen zu ihrer Realisierung der Umsetzung durch zahlreiche Einzelverträge zwischen Hersteller und VH; es handelt sich um einzelne, jeweils neu abzuschließende Kaufverträge über die Vertragsware.