Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 86
§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 HGB beziehen sich auf Störungen in der Geschäftsabwicklung und regeln, wann ein bereits entstandener Provisionsanspruch ausnahmsweise rückwirkend wieder entfällt. Dies ist nach § 87a Abs. 2 Halbs. 1 HGB der Fall, wenn feststeht, dass der Kunde endgültig nicht leistet, obwohl der Unternehmer vertragsgemäß geliefert hat. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Unternehmer auch notfalls gerichtlich gegen den zahlungsunwilligen Kunden vorgehen muss, es sei denn, eine solche Klage ist von vornherein als aussichtslos zu beurteilen bzw. eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs steht in einem unangemessenen Verhältnis zu dem möglicherweise zu erzielenden Erfolg.
Rz. 87
Der Anspruch auf Provision entfällt ferner, wenn das Geschäft nicht ausgeführt wird und dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB). Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Unternehmer das Geschäft tatsächlich nicht ausführt und dies nicht von ihm zu vertreten ist. Dies ist z.B. der Fall bei Leistungsstörungen, die auf Naturkatastrophen, Streiks oder Epidemien beruhen. Der Unternehmer hat nach §§ 276, 278 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen; des Weiteren hat er – wie auch sonst im Handelsrecht – alle ihm zurechenbaren Risiken zu tragen. Schwierigkeiten im eigenen Betrieb oder der eigenen Finanzierung u.Ä. sind damit der Sphäre des Unternehmers zuzurechnen. Die Insolvenz des Unternehmers fällt grds. in dessen Risikosphäre.
Rz. 88
Hat der Unternehmer aufgrund von Vertragsstornierungen gegen den HV Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen, so sind diese bei der Ermittlung der dem HV in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung zustehenden durchschnittlichen monatlichen Vergütung gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor diesem Zeitraum entstandene Provisionsansprüche des HV betreffen. Bei einem nach § 8 VVG widerrufenen Versicherungsvertrag besteht nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers und fällt der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters nur bei ausreichender Nachbearbeitung weg.
Rz. 89
Von § 87a Abs. 2, Abs. 3 HGB abweichende, für den HV nachteilige Vereinbarungen über den Provisionswegfall sind unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 5 HGB unwirksam.