Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 261
Kündigungen, die sich auf den gesamten Vertrag erstrecken, sind grds. formlos wirksam, es sei denn, in den Verträgen ist Schriftform vereinbart. Das Erfordernis der Schriftform kann aber stillschweigend aufgegeben werden. Kündigt ein Vertreter des Vertragspartners, ist § 174 BGB zu beachten.
Rz. 262
Aufgrund der gesteigerten Fürsorge- und Treuepflicht des Herstellers kann der Prinzipal nach einer Mindermeinung den Vertrag nur kündigen, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Der BGH hat in einem Fall das Vorliegen solcher Gründe verlangt, die das Interesse des VH an der Fortsetzung des Vertrages überwiegen müssten; anderenfalls sei die Kündigung nach § 20 GWB ausgeschlossen.
Viele Händlerverträge enthalten noch die Klausel, wonach – entsprechend des Art. 3 Nr. 5 der seinerzeitigen Kfz-GVO 1400/2002 – die ordentliche Kündigung eine Begründung enthalten muss, die objektiv und transparent ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kündigung nicht wegen Verhaltensweisen des VH erfolgt, die nach der Kfz-GVO nicht eingeschränkt werden dürfen. Eine pauschale Begründung, die Verträge sollten europaweit vereinheitlicht werden, ist zumindest gegenüber einem VH, mit dem ein neuer vereinheitlichter Vertrag nicht mehr abgeschlossen werden soll, nicht transparent.
Hinweis
Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich, Kündigungserklärungen nicht nur schriftlich, sondern durch Boten oder Gerichtsvollzieher in den Briefumschlag einlegen und zustellen zu lassen. Der häufig empfohlene Versand per Einschreiben mit Rückschein reicht nicht aus: Er beweist nur, dass ein Umschlag zugegangen ist, nicht aber dessen Inhalt (vgl. dazu oben unter Rdn 118).