Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 135
Nach allgemeiner Auffassung kommen aufseiten des Unternehmers als außerordentliche Kündigungsgründe nachfolgende exemplarische schwerwiegende Vertragsverletzungen des HV in Betracht:
▪ |
vorsätzliche, grob fahrlässige oder eigennützige Missachtung der Interessen des Unternehmers, |
▪ |
endgültige, unberechtigte Dienstverweigerung, |
▪ |
mangelnde dauerhafte Vertragserfüllung, |
▪ |
Pflichtvernachlässigung des HV mit der Folge des Umsatzrückgangs, |
▪ |
Vermittlung von Kunden zu Konkurrenzunternehmen, |
▪ |
Betriebsein- oder -umstellung, |
▪ |
grobe Unzuverlässigkeit, |
▪ |
Vertrauensverstöße, |
▪ |
nachhaltiges Zerwürfnis mit dem Unternehmer, |
▪ |
Nichtmeldung von Geschäftsabschlüssen und Sachverhalten, die für den Unternehmer von großer Wichtigkeit sind, |
▪ |
Aufgabe des bisher vom HV geführten selbstständigen Gewerbebetriebes. |
Rz. 136
Der BGH sieht in einer insolvenzabhängigen Kündigungs- bzw. Lösungsklausel eine Umgehung des Insolvenzverwalterwahlrechts aus § 103 InsO mit der Folge, dass entsprechende Klauseln in Verträgen unwirksam sind. Durch eine insolvenzbezogene Kündigungsklausel werde das gesetzlich verbriefte Recht des Insolvenzverwalters, wählen zu können, ob Verträge in der Insolvenz weitergeführt oder beendet werden, bereits im Vorhinein vereitelt.
Rz. 137
Nach zutreffender Auffassung ist diese Rspr. auf sämtliche Dauerschuldverhältnisse, also insbesondere auch das HV-Verhältnis, übertragbar, sodass die unverschuldete Insolvenz des HV kein außerordentlicher Kündigungsgrund des Unternehmers ist. Denn für den BGH stand bei seiner Entscheidung nicht das Produkt, das geliefert werden sollte, im Vordergrund, sondern es kam ihm auf eine Stärkung der Stellung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren an.