Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 63
Nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem HV die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten (auch per Datenfernübertragung übermittelte Preisdaten betreffend Agenturwaren), Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
Rz. 64
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern rein exemplarisch. Unter dem Begriff "erforderliche Unterlagen" fallen einschlägige Kundenlisten, soweit vorhanden, sowie sonstige Sachen, die der HV zu Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z.B. Werbematerial, Musterstücke, Musterkollektionen. Letztere hat der Unternehmer auf seine Kosten dem HV am Ort dessen gewerblicher Niederlassung zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Bringschuld. Nicht dagegen sind von den erforderlichen Unterlagen solche Dinge umfasst, die der HV als Kaufmann sonst benötigt bzw. selbst vorhalten muss, wie z.B. einen Musterkoffer, Büromaterial, einen Pkw etc. Das LG Köln ist der Ansicht, das Merkmal der "Erforderlichkeit" sei bei den Regelbeispielen des § 86a Abs. 1 HGB nicht gesondert zu prüfen. Die Erforderlichkeit werde vermutet. Wird dem HV bei Vertragsbeginn vom Unternehmer eine Kundendatei oder eine Firmensoftware ausgehändigt, so ist dies als "Unterlage" i.S.d. Vorschrift zu verstehen; selbst bei Vervollständigung der Datei bzw. bei Bearbeitung der Daten mit der Software durch den HV verbleiben diese Unterlagen im Eigentum des Unternehmers.