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Die Vermittlungs- und Abschlusspflicht des HV (auch Bemühenspflicht genannt) ist in § 86 Abs. 1 Halbs. 1 HGB geregelt und gehört zu den Hauptpflichten des HV.[37] Dies bedeutet nicht etwa, dass der HV verpflichtet ist, so viele Geschäftsabschlüsse herbei zu führen, wie es ihm bei größtmöglicher Anstrengung gelingen würde. Vielmehr muss er nach einer gewissen Anlaufphase angemessene Umsätze erzielen.[38] Daher finden sich in vielen Verträgen Vereinbarungen über Umsatzgarantien; bei Nichterreichen dieses Umsatzziels seitens des HV werden teilweise Schadensersatzansprüche ausgelöst bzw. der Provisionsanspruch vermindert. Im Extremfall kann dem Unternehmer auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen.

[37] Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 86 Rn 19.
[38] Staub/Brüggemann, HGB, § 86 Rn 21.

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