Rz. 20

Ein Vertragshändler (s. ausführlich Rdn 223 ff.; früher vom BGH auch "Eigenhändler" genannt) handelt im Gegensatz zum Handelsvertreter im eigenen Namen für eigene Rechnung.[20] Er wird beim Abschluss von Rechtsgeschäften selber Vertragspartner des Kunden und verpflichtet nicht etwa den Unternehmer mittels Vertretungsmacht. Der Vertragshändler ist so in das Vertriebsnetz des Herstellers eingegliedert, dass er sich weitgehend seiner ökonomischen Selbstständigkeit begibt.[21] Denn er führt die eigentlichen, auf den Warenumschlag gerichteten Vertriebsfunktionen des Unternehmers – wie z.B. den Transport und die Lagerhaltung der Vertragsware – aus und ist dabei den Weisungen des Herstellers unterworfen.[22] Er muss in diesem Zusammenhang sämtliche Investitionen selbst finanzieren bzw. finanzieren lassen und für ihre Amortisation Sorge treffen.[23]

[20] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 84 Rn 72; Emde, HGB, Vor § 84 Rn 334; Hopt, HGB, § 84 Rn 10.
[21] BGH, WuW/E BGH 1455; OLG Stuttgart, WuW/E OLG 2103; WuW/E OLG 2708.
[22] Ebenroth, Absatzmittlungsverhältnisse, S. 34.
[23] Zum Investitionsschutz des Vertragshändlers: S. Creutzig, Investitionsschutz, S. 1 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge