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Sobald eine Vertriebsperson nur dann für den Unternehmer Geschäfte vermittelt, wenn sich eine Gelegenheit dazu bietet, fehlt es an dem gesetzlich normierten Merkmal des § 84 HGB der ständigen Betrauung. Diese Vertriebsperson wird als Handelsmakler bzw. Gelegenheitsagent bezeichnet. Sie steht im Gegensatz zum HV zwischen den Parteien des vermittelten Vertrages und ist in der Praxis häufig eine Art Vertrauensmann des Kunden. Die Vorschriften der §§ 84 ff. HGB gelten insofern nicht. Zu berücksichtigen sind die allgemeinen Normen des BGB, insb. das Werkvertrags- und Auftragsrecht. Damit entfällt auch der gesetzlich normierte Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (vgl. dazu unten unter Rdn 145 ff.). Ein gesetzlicher Provisionsanspruch ergibt sich aus § 354 HGB.

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