Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 180
Die Provisionsverluste werden mittels einer Prognose bei Vertragsbeendigung bestimmt. Dabei werden die unveränderte Fortsetzung des Handelsvertretervertrages sowie die gleichbleibende Tätigkeit des HV unterstellt. Es ist auf solche Tatsachen abzustellen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft wiederholen werden; sie müssen bereits in ihrer Anlage bei Vertragsbeendigung existent sein. Die Prognose bezieht sich darauf, wie lange und in welchem Umfang Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem vom HV geworbenen Neukunden voraussichtlich fortdauern. In diesem Zusammenhang werden die jeweiligen Branchenbesonderheiten, die Marktgegebenheiten sowie die Wettbewerbsbedingungen berücksichtigt.
Rz. 181
Ausgangspunkt der Prognose ist die letzte Jahresprovision aus dem zwischen dem Unternehmer und dem HV bestehenden Vertrag, die sich aus den neu geworbenen bzw. erweiterten Alt-Kunden, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht, ergeben hat. Lediglich im Fall eines atypischen Verlaufs des letzten Vertragsjahres kann ein Durchschnittswert unter Heranziehung eines anderen Zeitraumes gebildet werden.
Rz. 182
Nach der Rspr. des BGH ist i.R.d. Verlustprognose davon auszugehen, dass der HV in seinem Bestand unberührt geblieben und der HV weiterhin in dem Sinn für den Unternehmer tätig geworden wäre, der HV sich während des Prognosezeitraums um die geworbenen Kunden bemüht und um ausgleichspflichtige Folgegeschäfte gekümmert hätte.