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Eine Vertriebsperson, die gem. den Regelungen der §§ 383 ff. HGB gewerbsmäßig An- und Verkaufsgeschäfte über Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung tätigt, wird als Kommissionär bezeichnet Die Abgrenzung zum HV erfolgt hier über das gesetzlich normierte Merkmal "für einen anderen Unternehmer". Der Kommissionär wird für den Unternehmer als mittelbarer Stellvertreter tätig. Berechtigter und Verpflichteter aus dem Rechtsgeschäft ist allein der Kommissionär. Er steht in einem doppelten Rechtsverhältnis: Ihn verbinden mit seinem Auftraggeber (Kommittenten) der Kommissionsvertrag sowie später das Abwicklungsgeschäft; dem Dritten ggü. ist er aus dem Ausführungsgeschäft zur Abwicklung verpflichtet.

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