Rz. 24

Sobald ein Kommissionär aufgrund vertraglicher Regelungen ständig im eigenen Namen für einen Unternehmer tätig wird, ist er ein Kommissionsagent (s. dazu unten ausführlich unter Rdn 318). Er ist als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, im eigenen Namen für fremde Rechnung Verträge abzuschließen. Mit dem HV hat der Kommissionsagent die ständige Betreuung durch einen Unternehmer gemeinsam. Er ist also eine Mischform aus HV und Kommissionär.[25]

 

Rz. 25

Dementsprechend gelten für ihn im Außenverhältnis weitgehend die Vorschriften des Kommissionsrechts, während das Innenverhältnis überwiegend nach den Vorschriften des Handelsvertreterrechts zu beurteilen ist.[26]

[25] Westphal/Korte, Vertriebsrecht, Kap. 2, Rn 30 f.
[26] Vgl. dazu Krüger/Lutz, ZVertriebsR 2023, 222 ff.

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