Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 299
Der VH hat nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Analogievoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Ihm kommt jedoch der Anscheinsbeweis zugute, dass der bei Vertragsende bestehende Kundenstamm von ihm neu geworben ist, ferner gilt die Vermutung, dass die Geschäftsverbindung zu ihm nach Beendigung fortbesteht.
Rz. 300
Aufgrund der zum 5.8.2009 wirksam gewordenen Streichung des § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB, die durch das Urteil des EuGH vom 26.3.2009 erforderlich war, hat sich z.T. Grundlegendes in der Darlegungs- und Beweislast des VH geändert. Die Provisionsverluste gehören nicht mehr zu den Anspruchsvoraussetzungen (vgl. oben Rdn 163). Sie werden erst im Rahmen der Billigkeit behandelt (vgl. oben Rdn 170 ff.).
Rz. 301
Der Vertragshändler muss neuerdings den Ausgleich über den i.d.R. höheren Unternehmervorteil berechnen (vgl. dazu oben Rdn 167 f.). Da er jedoch keine Einsicht in den diesbezüglichen Bereich des Herstellers hat, dürfte eine Auskunftsklage gegen den Hersteller konsequent sein. Rechtsgrundlage hierfür ist § 242 BGB (vgl. dazu oben Rdn 167 f.).
Rz. 302
Der VH kann auch im Rahmen der Billigkeit Umstände vortragen, die ebenfalls zu einer die Unternehmervorteile übersteigenden Anspruch führen können, wie z.B. schleppende oder fehlende Belieferung des VH, sodass Kunden abgewandert sind.