Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 193
Der Ausgleich beträgt nach § 89b Abs. 2 HGB höchstens eine Jahresprovision bzw. eine sonstige Jahresvergütung, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des HV. Die Höchstgrenze errechnet sich nach den dem HV geschuldeten Provisionen, und zwar ohne dass es darauf ankäme, ob sie ihm tatsächlich vergütet wurden, verjährt oder Einrede behaftet sind. Zu den Provisionen zählen sämtliche geschuldete Vergütungen, v.a. die Bruttoprovisionen, Bezirksprovisionen, Inkasso- und Verwaltungsprovisionen, Wohnungszahlungen, Schadensersatzansprüche für entgangene Vergütungen, Überhangprovisionen, die erst nach Vertragsende unbedingt und fällig werden, u.Ä. Die Einbeziehung der Vergütungen ist deswegen so umfangreich, weil der Ausgleich in Anlehnung an das bisherige Einkommen des HV hinsichtlich der Höchstbetragsrechnung zu ermitteln ist. Andernfalls würde gegen den Schutzzweck des § 89b HGB verstoßen. Aus diesem Grund sind auch die nicht leistungsbezogenen Vergütungsbestandteile des HV nicht zu berücksichtigen.
Rz. 194
Hinsichtlich des Berechnungszeitraumes ist auf das Vertragsverhältnis, nicht dagegen auf das Kalenderjahr abzustellen. Gegen die Berücksichtigung des letzten Vertragsjahres, welches aufgrund des durch die Kündigung belasteten Vertragsverhältnisses i.d.R. deutlich schlechter ausfällt als die vorherigen Jahre, ist insofern nichts einzuwenden, als ein 5-jähriger Bemessungszeitraum einen hinreichenden Ausgleich für unterschiedliche Provisionsumsätze bietet. In Ausnahmefällen kommt der Ausschluss der Berücksichtigung des letzten Vertragsjahres in Betracht, sofern dieses atypisch verlaufen ist.
Rz. 195
Der Höchstbetrag ist i.Ü. nur dann im Ergebnis von Relevanz, wenn der Ausgleichsanspruch höher als dieser liegt. In diesem Fall wird der Ausgleichsanspruch i.H.d. Höchstbetrages gekappt.