Rz. 60

Ein ausgeschiedener HV darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherren darstellen, nach Vertragsbeendigung nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während der Vertretertätigkeit selbst geworben hat. Dies hat der BGH in seinem Urt. v. 26.2.2009[68] bestätigt. Er hat ausdrücklich abgelehnt, dass zumindest die Adressen benutzt werden könnten, die der HV selbst geworben habe.

 

Rz. 61

Dies gilt auch für Kundendaten, die der HV selbst auf einem privaten Notebook abgespeichert hat. Entscheidend ist, dass bereits Geschäftsbeziehungen des früheren Dienstherrn zu den betreffenden Kunden bestehen. Ist dies nicht der Fall, besteht das Verwertungsverbot nicht.

 

Rz. 62

Es gilt auch nicht für Versicherungsmakler, weil diese im Auftrag des Kunden tätig werden (§ 59 Abs. 3 VVG) und geworbene Kunden damit als eigene Kunden des Maklers anzusehen sind.

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