Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
1. Zwei Rechtsgeschäfte
Rz. 319
Der Kommissionär ist Partner zweier Rechtsgeschäfte:
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des Kommissionsvertrages und |
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des Abwicklungsgeschäfts. |
Ersterer regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und seinem Auftraggeber, dem Kommittenten. Das Ausführungsgeschäft umfasst das Vertragsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, das in Ausführung der Kommission abgeschlossen und abgewickelt wird.
2. Kommissionsvertrag
Rz. 320
Der Kommissionsvertrag ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.v. § 675 Abs. 1 BGB. Neben den §§ 382 ff. HGB finden ergänzend die Vorschriften der §§ 663, 665–670 und 672–674 BGB Anwendung.
3. Ausführungsgeschäft
a) Gegenstand
Rz. 321
Gegenstand des Kommissionsvertrages ist gem. § 383 Abs. 1 HGB der Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren. Er kann aber auch andere Gegenstände zum Inhalt haben (§ 406 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB). Dem Kaufvertrag stehen Tauschvertrag (§ 480 BGB) und Werklieferungsvertrag (§ 406 Abs. 2 HGB) gleich.
b) Abtretung
Rz. 322
Das Ausführungsgeschäft schließt der Kommissionär im eigenen Namen ab, jedoch nach § 383 Abs. 1 HGB für Rechnung des Kommittenten. Um Forderungen aus dem Geschäft geltend machen zu können, bedarf es gem. § 392 Abs. 1 HGB der Abtretung an ihn. Nicht erfasst hiervon sind Nebengeschäfte, z.B. aus Fracht- oder Lagerverträgen, die der Kommissionär zur Erfüllung des Kommissionsvertrages geschlossen hat.
Rz. 323
Auch ohne Abtretung gelten im Innenverhältnis zwischen Kommittenten und Kommissionär die Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft als solche des Kommittenten (§ 392 Abs. 2 HGB). Der Kommissionär ist gem. § 384 Abs. 2 HGB zur Abtretung verpflichtet (vgl. oben Rdn 23). Tritt er eine derartige Forderung an einen seiner Gläubiger ab, geht sie ins Leere, da das Gesetz einen gutgläubigen Forderungserwerb nicht kennt. Ist der Dritte hingegen nicht sein Gläubiger, ist eine Abtretung wirksam: Im Außenverhältnis ist der Kommissionär verfügungsberechtigt.
c) Günstigerer Geschäftsabschluss
Rz. 324
Erzielt der Kommissionär günstigere Bedingungen im Ausführungsgeschäft (z.B. Preise, Zahlungsbedingungen) als mit dem Kommittenten vereinbart, so kommt dies Letzterem zugute (§ 387 HGB). Diese Regelung kann abbedungen werden.
Hinweis
Im Kommissionsvertrag sollte der Klarheit wegen hierüber eine Regelung erfolgen.