Rz. 56
Der Verantwortliche hat zudem Informationen zu den Betroffenenrechten (Art. 15 bis 22 DS-GVO) zur Verfügung zu stellen.
a) Auskunft
Rz. 57
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Auskunftsrecht (Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO) aus Art. 15 DSGVO. Hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 13 Absatz 2 lit. b) DSGVO nicht.
b) Recht auf Berichtigung
Rz. 58
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Berichtigungsrecht (Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO) aus Art. 16 DSGVO. Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO nicht.
c) Recht auf Löschung
Rz. 59
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Löschungsrecht (Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO) aus Art. 17 DSGVO. Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO nicht.
d) Einschränkung der Verarbeitung
Rz. 60
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO) aus Art. 18 DSGVO. Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO nicht.
e) Widerspruchsrecht
Rz. 61
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Widerspruchsrecht (Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO) aus Art. 21 DSGVO. Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO nicht.
f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Rz. 62
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO) aus Art. 20 DSGVO. Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 13 Abs. 2 lit. b) DSGVO nicht.
g) Einwilligungswiderruf
Rz. 63
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Recht (Art. 13 Abs. 2 lit. c) DSGVO) aus Art. 7 Abs. 3 DSGVO, eine Einwilligung in die Verarbeitung jederzeit zu widerrufen. Neben dem Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels, hat der Verantwortliche in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass ein Einwilligungswiderruf nur ex nunc und nicht ex tunc Wirkung entfaltet. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 13 Abs. 2 lit. c) DSGVO nicht.
h) Beschwerderecht
Rz. 64
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Beschwerderecht (Art. 13 Abs. 2 lit. d) DSGVO) aus Art. 77 DS-GVO. Neben dem Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels, hat der Verantwortliche in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass ein Einwilligungswiderruf nur ex nunc und nicht ex tunc Wirkung entfaltet. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 13 Abs. 2 lit. d) DSGVO nicht.