Rz. 126
Zur Beantwortung der Frage, wie oft die Informationen gem. Art. 14 DSGVO dem Betroffenen mitzuteilen sind, bzw., ob die Informationspflicht immer neu entsteht, wenn zu vorhandenen Daten über einen Betroffenen weitere ("neue") personenbezogene Daten hinzugespeichert werden, kann auf die Ausführungen zu Art. 13 DSGVO verwiesen werden. Nach hier vertretener Auffassung besteht die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO dementsprechend allein im Rahmen der "Ersterhebung" personenbezogener Daten über eine betroffene Person und im Falle der Weiterverarbeitung, nicht jedoch bei jeder Hinzuspeicherung weiterer personenbezogener Daten im Zeitraum nach der erstmaligen Erhebung.
Der Gesetzgeber verhält sich zum Verhältnis der Informationspflichten aus Art. 13 und Art. 14 DSGVO nicht. Insbesondere bleibt die Frage unbeantwortet, ob beide Informationspflichten nebeneinander erfüllt werden müssen, wenn personenbezogene Daten sowohl bei der betroffenen Person, als auch über Dritte erhoben werden. So wird es in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme sein, dass Daten sowohl bei der betroffenen Person als auch über Dritte erhoben werden. Vor dem Hintergrund der mit den Informationspflichten aus Art. 13 und Art. 14 DSGVO verfolgten Zielsetzung (siehe Rdn 5 ff.) sowie den im Wesentlichen gleichlautenden Informationspflichten des Verantwortlichen spricht jedenfalls viel dafür, eine Informationspficht nach Art. 13 DSGVO dann nicht mehr zu fordern, wenn die betroffene Person zuvor bereits nach Art. 14 DSGVO informiert wurde. Im umgekehrten Fall, der vorherigen Information nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO dürfte dies nicht gelten, da die "Information” über die Datenerhebung "bei Dritten” für die betroffene Person vor dem Hintergrund der Transparenzerfordernisse als wesentlich erscheint.""
Nicht beantwortet ist damit die Frage, ob die Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO in einem gemeinsamen Schreiben gegeben werden können. Dies scheint jedenfalls dann möglich und zulässig, wenn für den Verantwortlichen nach dem Lauf der Dinge sicher ist, dass sowohl Erhebungen im Sinne des Art. 13 DSGVO, als auch solche im Sinne des Art. 14 DSGVO stattfinden werden. Der Verordnungstext selbst normiert lediglich Zeitpunkte, zu denen die Informationen spätestens gegeben werden müssen, was nicht ausschließt, dass sie auch zu einem früheren Zeitpunkt erteilt werden können, jedenfalls solange und soweit Erhebung nach Art. 13 und 14 DSGVO nicht nur möglich, sondern unter Berücksichtigung der Verarbeitungsprozesse eines Verantwortlichen wahrscheinlich erscheinen.