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§ 5 Informations- und Mitteilungspflichten des Verantwor ... / 2. Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Aufwand, Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO

Dr. Robert Kazemi
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a) Erteilung von Informationen ist unmöglich

 

Rz. 162

Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn sich die Erteilung der Informationen nach Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO als unmöglich erweist. Damit ist der aus dem römischen Recht bekannte Rechtsgrundsatz "impossibilium nulla est obligatio" angesprochen. Gemeint ist zum einen die tatsächliche Unmöglichkeit der Informationsvermittlung, die gegeben ist, wenn zwar personenbezogene Daten vorliegen, diese aber für den Verantwortlichen (noch) nicht zu einer Identifizierbarkeit der betroffenen Person ausreichen.[129]

Zitat

"Kann der Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten eine natürliche Person nicht identifizieren, so sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu identifizieren. Allerdings sollte er sich nicht weigern, zusätzliche Informationen entgegenzunehmen, die von der betroffenen Person beigebracht werden, um ihre Rechte geltend zu machen."[130]

Dies kann etwa bei der Speicherung dynamischer IP-Adressen der Fall sein, die ihrerseits zwar als personenbezogene Daten eingestuft werden, ohne weitere Nachforschungen des Verantwortlichen zur Identität ihres Inhabers/Nutzers indes keinen direkten Personenbezug zulassen. Ebensolches gilt für ein Inkassounternehmen, dem z.B. nur Kontonummern aus fehlgeschlagenen Lastschriften oder Kreditkartennummern übergeben werden, die ebenso zunächst keine direkte Identifikation des Schuldners bedingen. Die Informationspflichten entfallen jedoch in solchen Fällen nicht gänzlich, sondern temporär und nur so lange, bis eine Identifizierung der betroffenen Person möglich ist.

 

Rz. 163

Mit Blick auf das Regelbeispiel ("soweit die in" Art. 14 Absatz 1 DSGVO genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der...

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