Rz. 167
Nach Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO kann die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO zudem entfallen, wenn die Erteilung der Informationen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Rz. 168
Dies soll insbesondere im Rahmen der Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Art. 89 Abs. 1 genannten Bedingungen und Garantien der Fall sein.
Rz. 169
Grammatikalisch müssen lediglich die Archivzwecke solche sein, die im "öffentlichen Interesse" liegen. Die wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke, aber auch die statistischen Zwecke müssen diese gesteigerten Anforderungen nicht erfüllen, so dass selbige auch von nicht-öffentlichen Stellen verfolgt und ein Absehen von der Informationspflicht hierüber gerechtfertigt werden kann.
Rz. 170
Die Erwägungsgründe referieren im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung ausdrücklich das in Art. 179 Abs. 1 AEUV festgeschriebene Ziel, einen europäischen Raum der Forschung zu schaffen, so dass – unter Beachtung der Wahrung der Würde des Menschen und den durch Art. 10 EMRK gestatteten Einschränkungen – ein weites Begriffsverständnis maßgeblich sein muss. Nach den Erwägungsgründen schließt der Begriff der Verarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken jedenfalls die "Verarbeitung für die technologische Entwicklung und die Demonstration, die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die privat finanzierte Forschung" ein. Ebenso sollen auch Studien umfasst werden, die im öffentlichen Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit durchgeführt werden.
Rz. 171
Auch der Begriff der historischen Forschungszwecke ist weit auszulegen. Nach den Erwägungsgründen zählt hierzu auch die Forschung im Bereich der Genealogie.
Rz. 172
Unter dem Begriff statistische Zwecke ist "jeder für die Durchführung statistischer Untersuchungen und die Erstellung statistischer Ergebnisse erforderliche Vorgang der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen. Diese statistischen Ergebnisse können für verschiedene Zwecke, so auch für wissenschaftliche Forschungszwecke, weiterverwendet werden. Im Zusammenhang mit den statistischen Zwecken wird vorausgesetzt, dass die Ergebnisse der Verarbeitung zu statistischen Zwecken keine personenbezogenen, sondern aggregierte Daten sind und diese Ergebnisse oder personenbezogenen Daten nicht für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen natürlichen Personen verwendet werden."