I. Zielsetzung und Zweck – Warum?
Rz. 5
In Umsetzung des Transparenzerfordernisses normiert die DSGVO – abweichend vom bisherigen Datenschutzrecht in der Union und den Mitgliedstaaten – eine Verpflichtung des Verantwortlichen dahingehend, den Betroffenen über erfolgte Datenerhebungen aktiv und eigenständig zu informieren. Mit dieser Verpflichtung beseitigt der europäische Gesetzgeber die bisher – vor allem in den Anwendungsbereichen, in denen Datenverarbeitungen ohne Einwilligung des Betroffenen stattgefunden haben bzw. stattfinden – vorzufindenden Informationsdefizite auf Seiten des Betroffenen, der oft gar nicht, nicht hinreichend oder nur mit erheblicher Verzögerung überhaupt davon erfahren hat, dass personenbezogene Daten über ihn von Dritten verarbeitet wurden.
Rz. 6
Der Betroffene war zwar auch bislang nicht "rechtlos" gestellt, ihm blieb jedoch in der Praxis oft nur die Möglichkeit, seinerseits aktiv zu werden und über die ihm zukommenden Auskunftsrechte in Erfahrung zu bringen, ob und in welchem Umfang Dritte Daten über seine Person verarbeiten. Angesichts der Vielfalt möglicher Datenverarbeitungsvorgänge und der Vielzahl potentiell Verantwortlicher, dürfte aktuell kaum ein Betroffener vollständig darüber informiert sein, wer, wann und zu welchem Zweck personenbezogene Daten über ihn verarbeitet. Die Auskunfts-, Sperr- und Löschungsrechte sind dementsprechend in der Praxis oft erst relevant geworden, wenn sich ein Verarbeitungsvorgang in einer Maßnahme niedergeschlagen hat, die ihrerseits gegenüber dem Betroffenen (sei es über den Verantwortlichen oder einen Dritten) bekannt gegeben wurde, z.B. weil der Betroffene erstmalig Werbung erhalten hat.
Rz. 7
Die Einführung einer an den Verantwortlichen gerichteten Verpflichtung, dem Betroffenen "zum Zeitpunkt" der Datenerhebung personenbezogener Daten über diesen Umstand zu informieren, wird zukünftig sicherlich für mehr Transparenz und Kontrolle stattfindender Verarbeitungsvorgänge sorgen. Dies ist jedoch – jedenfalls für den Verantwortlichen – mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden; aber auch Betroffene werden künftig wohl mehr Post erhalten, als bisher. Vor allem die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Informationspflichten sind bisher kaum absehbar.
II. Formvorgaben der Informationspflicht – Wie?
1. Präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich
a) Allgemeine Anforderungen
Rz. 8
Gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO sind die Informationspflichten in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache" an den Betroffenen zu übermitteln. Die Verordnung selbst enthält weder in den Legaldefinitionen des eigentlichen Verordnungstextes, noch in seinen Erwägungsgründen nähere Hinweise darauf, wann eine Information diese Grundanforderungen erfüllt und wann nicht.
Rz. 9
Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung findet sich so oder in ähnlicher Form bereits in anderen europäischen Rechtssetzungsakten zum Verbraucherschutz, so in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie, Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie oder der AGB-Richtlinie. Auch wenn die Richtlinien den Verbraucher- und nicht generell den Betroffenenschutz adressieren, lassen sich durchaus Anknüpfungspunkte für die Anforderungen innerhalb der DSGVO gewinnen.
Rz. 10
In Erwägungsgrund 34 der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Zitat
"Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte der Unternehmer den besonderen Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung tragen, die aufgrund ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit in einer Weise besonders schutzbedürftig sind, die für den Unternehmer vernünftigerweise erkennbar ist."
Rz. 11
Die UGP-Richtlinie grenzt die Verständlichkeit eher negativ ab und verbietet "unklare, unverständliche oder zweideutige" Informationen. In ihren Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie zitiert die EU-Kommission in diesem Zusammenhang zwei Urteile aus Ungarn und Finnland. Das ungarische Gericht hatte festgestellt, dass ein Volltextzitat einer Regierungsverordnung nicht als Material bewertet werden könne, mit dem die Verbraucher einfach und konkret informiert werden. In Finnland gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Schluss, dass die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des Fernsehens in keiner Weise daran hindern, wesentliche Sachverhalte klar mitzuteilen.
Rz. 12
Zum Verständlichkeits- bzw. Transparenzkriterium der AGB-Richtlinie sind einige Entscheidungen des EuGH ergangen. So hatte der Gerichtshof in der Rechtssache C26/13 entschieden, dass das "Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln […] nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden" könne, sondern "in Anbetracht des durch die Richtlinie 93/13 eingeführten Schutzsystems, das auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbet...