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Folgendes Beispiel könnte ein Anwendungsfall sein:

Die kleine, durch einen Verein unterhaltene Kinderbuchbibliothek arbeitet auch im Jahre 2017 noch vollständig analog und ohne Einsatz von Computertechnik mit altmodischen Karteikarten. Sowohl die Verwaltung des Literaturbestandes als auch die Nutzerverwaltung wird auf diese Weise organisiert. Die "Kundendaten" sind per Hand auf einer Kartei dokumentiert worden, die neben den Stammdaten auch eine Mitgliedsnummer umfassen. Der Zweck der Erhebung dieser Daten lag sicherlich in der Begründung einer Bibliotheksmitgliedschaft zugunsten etwaiger Kinder, der Abwicklung des Leihverhältnisses, ggf. auch der Erinnerung an Rückgabefristen.

Sollte die Bücherei planen, Spenden einzusammeln oder ihre Nutzer um Bücherspenden zu bitten, um das Buchangebot aktuell und für alle attraktiv zu halten und daran denken, alle Nutzer zu diesem Zweck anzuschreiben, läge darin sicherlich eine Zweckänderung. Werbezwecke waren nicht von der ursprünglichen Erhebung umfasst. Eine Information nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO wäre gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO obsolet, denn der Nutzer erfährt ja unmittelbar aus dem Spendenaufruf von der Zweckänderung. Auch sein Interesse an den Informationen nach Art. 13 Abs. 2 DSGVO dürfte als gering einzustufen sein.

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