Rz. 127
Bevor auf die einzelnen Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO näher eingegangen wird, soll auf die Frage des Zeitpunktes, zu dem diese Informationspflichten dem Betroffenen gegenüber zu erfüllen sind, näher eingegangen werden. Anders als Art. 13 DSGVO wird in Art. 14 DSGVO nicht allein auf den Erhebungszeitpunkt abgestellt. Vielmehr findet sich hier eine wesentlich differenziertere Ausgestaltung zum Zeitpunkt, zu dem die Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person durch den Verantwortlichen zu erfüllen sind. Insgesamt sieht Art. 14 Abs. 3 DSGVO drei alternativ und gleichrangig nebeneinander stehende Alternativen zur Bestimmung des genauen Informationszeitpunktes vor.
1. Innerhalb eines Monats nach Erlangung, Art. 14 Abs. 3 lit. a) DSGVO
Rz. 128
Art. 14 Abs. 3 lit. a) DSGVO normiert, dass die Informationspflichten des Verantwortlichen unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Erlangung, zu erteilen sind.
Rz. 129
Mit Erlangung dürfte – wie in Art. 13 DSGVO – die Erhebung gemeint sein, so dass die Monatsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Da in Art. 14 Abs. 3 lit. b) und c) DSGVO konkretere zeitliche Anknüpfungspunkte für den Fall der beabsichtigten Kommunikation und/oder der Offenlegung gegenüber einem anderen Empfänger benannt werden, beschränkt sich der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 3 lit. a) DSGVO in der Praxis auf die Fälle, in denen die erhobenen personenbezogenen Daten nicht für Kommunikationszwecke gegenüber der betroffenen Person genutzt oder an Dritte offengelegt werden.
Rz. 130
Zielrichtung des Art. 14 DSGVO ist, für den Betroffenen Transparenz zu schaffen, dass überhaupt personenbezogene Daten über ihn verarbeitet werden, durch wen dies geschieht und warum. Dabei kann es nicht darauf ankommen, dass sämtliche Daten den in Art. 14 Abs. 3 lit. b) und c) DSGVO benannten Handlungen dienen. Grundsätzlich ist es vielmehr als ausreichend anzusehen, wenn lediglich einzelne Daten zu Kommunikationszwecken verwandt oder gegenüber Dritten offengelegt werden sollen. Die Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO entstehen in Fällen, in denen sowohl Offenlegung als auch Kommunikation geplant ist und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig kommuniziert oder offengelegt wird.
2. Zeitpunkt der ersten Mitteilung an den Betroffenen, Art. 14 Abs. 3 lit. b) DSGVO
Rz. 131
Soweit die nicht bei der betroffenen Person erhobenen personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, sind die Mitteilungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an die betroffene Person durch den Verantwortlichen zu erfüllen.
Rz. 132
In welcher Form die Kommunikation erfolgen soll, ist nicht von Bedeutung; wichtig ist nur, dass Kommunikationszwecke als Erhebungszwecke festgelegt sind und eine Kommunikation auch tatsächlich beabsichtigt ist. Werden personenbezogene Daten tatsächlich nicht zu Kommunikationszwecken verwendet, kann auch die Hinzufügung von "vorgeschobenen" Kommunikationszwecken kein Absehen von der Informationspflicht rechtfertigen. Art. 14 Abs. 3 lit. b) DSGVO sieht im Übrigen keine Höchstfrist vor, in der die Information "hinausgeschoben" werden darf, so dass sich der Informationszeitpunkt erheblich über die in lit. a) benannte Monatsfrist hinaus erweitern kann. Dies ist nicht als redaktionelles Versehen einzustufen, sondern offenbar vom Gesetzgeber gesehen worden. Es kann jedoch in der Praxis eine erhebliche Verschlechterung der Betroffenenrechte und eine gewisse Aushöhlung des Transparenzgrundsatzes bedingen. Im Ergebnis ist dies aber hinzunehmen und darüber zu korrigieren, dass nach den Gegebenheiten des Einzelfalls in der zu bestimmenden Zeitspanne davon ausgegangen werden muss, dass Kommunikationszwecke nicht verfolgt werden. Kommt es zu einem Zweckfortfall, ist ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist zu informieren. Der Zeitraum kann im Einzelfall verhältnismäßig lange andauern, beispielsweise für den Fall das ein Factor ein großes Forderungspaket von mehreren hunderttausend Einzelforderungen kauft und sich dazu entschließt, diese erst abschnittsweise zu bearbeiten.
3. Zum Zeitpunkt der Offenlegung, Art. 14 Abs. 3 lit. c) DSGVO
Rz. 133
Schließlich ist, soweit der Verantwortliche beabsichtigt, die bei Dritten erhobenen personenbezogenen Daten offenzulegen, auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Auch hier ist eine entsprechende Zweckfestlegung zum Erhebungszeitpunkt erforderlich, um den Tatbestand zu eröffnen. Auch hier muss ein ernsthafter Offenlegungswille bestehen. Hier ist u.a. an Auskunfteien zu denken, die Daten primär zu eben diesem Zweck erheben. Für den Fall, dass Kommunikations- und Offenbarungsabsicht zusammenfallen, gilt – wie bereits in Rdn 130 ausgeführt – der früher stattfindende Vorgang als Zeitpunkt, zu dem die ...