Rz. 142
Nach Art. 14 Abs. 2 DSGVO sind dem Betroffenen weitere Informationen "zur Verfügung zu stellen", die nach hier vertretener Auffassung nur "zum Abruf" bereitgehalten und damit nicht im Rahmen der Erstinformation ausformuliert übermittelt werden müssen. Der Inhalt der Informationspflicht wird nachfolgend näher dargestellt.
1. Dauer der Speicherung, Art. 14 Abs. 2 lit. a) DSGVO
Rz. 143
Wie im Rahmen von Art. 13 Abs. 2 lit a) DSGVO, sind der betroffenen Person Informationen zur Dauer der beabsichtigten Speicherung personenbezogener Daten und, falls dies nicht möglich ist, zu den Kriterien, nach denen sich die Dauer der Speicherung durch den Betroffenen bestimmt wird, mitzuteilen. Die Norm gleicht inhaltlich Art. 13 Abs. 2 lit a) DSGVO, so dass für die nähren Ausführungen auf Rdn 53 ff. verwiesen werden kann.
2. Berechtigte Interessen, Art. 14 Abs. 2 lit. b) DSGVO
Rz. 144
Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten (auch) auf Grundlage der Verfolgung berechtigter Interessen des Verantwortlichen und/oder eines Dritten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (ausführlich § 4 Rdn 176 ff.) erfolgt, sind der betroffenen Person Informationen über die verfolgten berechtigten Interessen zur Verfügung zu stellen.
Rz. 145
Die inhaltliche Verpflichtung gleicht den Anforderungen in Art. 13 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Auf die dortigen Ausführungen Rdn 46 ff.) wird verwiesen.
3. Betroffenenrechte
Rz. 146
Der Verantwortliche hat zudem Informationen zu den Betroffenenrechten (Art. 15 bis 22 DS-GVO) zur Verfügung zu stellen.
a) Auskunft
Rz. 147
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Auskunftsrecht (Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO) aus Art. 15 DSGVO. Es genügt der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO nicht.
b) Recht auf Berichtigung
Rz. 148
Dies umfasst eine Information über die dem Betroffenen zustehenden Berichtigungsrechte (Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO) aus Art. 16 DSGVO. Auch hier genügt der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO nicht.
c) Recht auf Löschung
Rz. 149
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Löschungsrecht (Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO) aus Art. 17 DSGVO. Es genügt der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 13 Absatz 2 lit. c) DSGVO nicht.
d) Einschränkung der Verarbeitung
Rz. 150
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO) aus Art. 18 DSGVO. Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO nicht.
e) Widerspruchsrecht
Rz. 151
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Widerspruchsrecht (Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO) aus Art. 21 DSGVO. Auch hier genügt der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO nicht.
f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Rz. 152
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO) aus Art. 20 DSGVO. Auch hier genügt der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO nicht.
g) Einwilligungswiderruf
Rz. 153
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Recht (Art. 14 Abs. 2 lit. d) DSGVO) aus Art. 7 Abs. 3 DSGVO, dahingehend eine Einwilligung in die Verarbeitung jederzeit zu widerrufen. Neben dem Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels, hat der Verantwortliche in diesem Fall auch darauf hinzuweisen, dass ein Einwilligungswiderruf nur ex nunc und nicht ex tunc Wirkung entfaltet. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 14 Abs. 2 lit. d) DSGVO nicht.
h) Beschwerderecht
Rz. 154
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Beschwerderecht (Art. 14 Abs. 2 lit. e) DSGVO) aus Art. 77 DS-GVO. Neben dem Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels, hat ...