Rz. 215

Die Bundesrepublik hat von dem in Artikel 84 Absatz 1 DSGVO normierten Recht, bei Verstößen gegen die Verordnung, neben den Geldbußen, "andere Sanktionen" festzulegen Gebrauch gemacht. Mit § 42 BDSG-Neu werden einzelne Verstöße gegen die Verordnung und das BDSG-Neu auch strafrechtlich sanktioniert. Nach § 42 Abs. 4 BDSG-Neu können die im Rahmen der Erfüllung von Benachrichtigungspflichten vom Verantwortlichen erteilten Informationen, ohne dessen Zustimmung, im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung nicht verwertet werden. Selbiges gilt nach § 43 Abs. 4 BDSG-Neu im Zusammenhang mit der Verhängung von Ordnungsmitteln. Dies dient dem verfassungsrechtlichen Verbot einer Selbstbezichtigung.[181]

[181] BT-Drucks 18/11325 v. 24.2.2017, S. 109.

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