Rz. 227
Die Bundesrepublik Deutschland hat von dem in Art. 84 Abs. 1 DSGVO normierten Recht, bei Verstößen gegen die Verordnung, neben den Geldbußen, "andere Sanktionen" festzulegen, Gebrauch gemacht. Mit § 42 BDSG-Neu werden einzelne Verstöße gegen die Verordnung und das BDSG-Neu auch strafrechtlich sanktioniert. Nach § 42 Abs. 4 BDSG-Neu dürfen die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Benachrichtigungspflichten vom Verantwortlichen erteilten Informationen ohne dessen Zustimmung im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung nicht verwertet werden. Selbiges gilt nach § 43 Abs. 4 BDSG-Neu im Zusammenhang mit der Verhängung von Ordnungsmitteln. Dies dient dem verfassungsrechtlichen Verbot einer Selbstbezichtigung.[190]
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