1. Kenntnis des Betroffenen, Art. 13 Abs. 4 DSGVO
Rz. 89
Nach Art. 13 Abs. 4 DSGVO finden die Informationspflichten des Verantwortlichen nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die mitzuteilenden bzw. zur Verfügung zu stellenden Informationen verfügt.
Rz. 90
Dies kann der Fall sein, wenn diese Informationen gegenüber dem Betroffenen bereits bei Erhebung, z.B. im Rahmen eines Vertragsschlusses oder in anderweitigen Informationsmitteilungen vor Vertragsschluss bereits erteilt wurden. Die anderweitige Informationsverpflichtung muss dem Wesen, der Form und dem Inhalt nach den Anforderungen des Art. 12 DSGVO sowie des Art. 13 Abs. 1 bis 3 DSGVO entsprechen. Der Ausschluss nach Art. 13 Abs. 4 DSGVO findet nur auf diejenigen Informationen Anwendung, die unter Beachtung dieser Grundsätze dem Betroffenen bereits zur Kenntnis gelangt sind.
2. Ausnahme bei Weiterverarbeitung in Form der Offenlegung oder Übermittlung an Berufsgeheimnisträger, § 29 Abs. 2 BDSG-Neu
Rz. 91
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des DSAnpUG-EU, das am 27.4.2017 vom Bundestag und am 12.5.2017 vom Bundesrat verabschiedet wurde, eine vollständige Neureglung des BDSG beschlossen, die – mit der DSVGO – am 25.5.2018 in Kraft treten und das bisherige BDSG ablösen wird. Gestützt auf die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i) DSGVO. § 29 Abs. 2 BDSG-Neu normiert folgende Ausnahme von den Informationspflichten im Falle der Weiterverarbeitung nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO:
Zitat
"Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt."
Rz. 92
Nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung dient diese Ausnahme dem Schutz der ungehinderten Kommunikation zwischen Mandant und Berufsgeheimnisträger. Unter den Begriff des Berufsgeheimnisträgers fallen neben Rechtsanwälten, auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die oftmals mit vielfältigen Beratungsdienstleistungen, – die Begründung nennt hier die Steuerberatung, die Begleitung von Unternehmenstransaktionen oder auch die Gutachter- und Sachverständigentätigkeit –, beauftragt werden. Da es dem besonderen Schutz des Mandatsverhältnisses zuwiderlaufen würde, wenn der Verantwortliche in jedem Fall sämtliche durch die Datenübermittlung an einen Berufsgeheimnisträger betroffenen Personen über die Zwecke der Datenübermittlung, die Identität der beauftragten Berufsgeheimnisträger etc. informieren müsste, soll im Falle der Weiterverarbeitung zu diesem Zweck keine gesonderte Information an den Betroffenen erforderlich sein, "sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt". Wann letzteres der Fall sein könnte, lässt der Gesetzgeber unbeachtet, legt dem Verantwortlichen über die gewählte Formulierung jedoch eine Abwägungspflicht auf. In diesem Abwägungsprozess – dies kann der Gesetzesbegründung entnommen werden – wird dem Schutz des Mandatsgeheimnisses ein gewisses Gewicht eingeräumt. Geschützt ist jedoch nur die zweckändernde Übermittlung an den eigenen Anwalt des Verantwortlichen, so dass die Befreiungsnorm des § 29 Abs. 2 BDSG-Neu im Rahmen einer Due Diligence keine Anwendung findet. Die sind Fälle, in denen personenbezogene Daten, die beim Betroffenen erhoben wurden und Rechtsanwälten potentieller Käufer offengelegt werden, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht. Eine Rechtfertigung des Absehens von einer Informationserteilung könnte sich hier aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDSG-Neu ergeben.
3. Weitere Ausnahmen von der Informationspflicht bei Weiterverarbeitung, § 32 Abs. 1 BDSG-Neu
Rz. 93
Weitere Ausnahmen von der Informationspflicht des Verantwortlichen im Falle der Weiterverarbeitung sind in § 32 BDSG-Neu vorgesehen. Die europarechtliche Zulässigkeit dieses – wie noch zu zeigen sein wird – recht weiten Ausnahmekataloges ist nicht unumstritten. Insbesondere ist unklar, ob die Öffnungsklausel nach Art. 23 DSGVO Ausnahmevorschriften zu rechtfertigen vermag, die "einseitig" das Interesse des Verantwortlichen in den Vordergrund stellen. Mit Blick auf die Zielrichtung dieses Werkes, den im Datenschutzrecht tätigen Berater vor allem in der täglichen Praxis zu unterstützen, soll auf die Bedenken zur europarechtlichen Zulässigkeit der in das BDSG-Neu aufgenommenen Bestimmungen nicht vertieft eingegangen werden. Dies soll zunächst der Rechtsentwicklung überlassen bleiben. Jedenfalls für Verantwortliche und Betroffene, die dem Recht der Bundesrepublik unterliegen, b...