Rz. 184
Mit dem über das DSAnpUG-EU erlassenen BDSG-Neu werden in § 33 BDSG-Neu – ähnlich wie in Bezug auf Art. 13 Abs. 3 DSGVO über § 32 BDSG-Neu – zahlreiche Ausnahmen von den Informationspflichten bei Weiterverarbeitung (Art. 14 Abs. 4 DSGVO) normiert, die nachfolgend näher dargestellt werden. § 33 Abs. 1 differenziert zwischen der Weiterverarbeitung durch öffentliche Stellen und der Weiterverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen.
1. Entfall von Informationspflichten bei Weiterverarbeitung öffentlicher Stellen, § 33 Abs. 1 Nr. 1 BDSG-Neu
a) Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung, § 33 Abs. 1 Nr. 1a) BDSG-Neu
Rz. 185
Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO besteht ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO und der in § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG-Neu genannten Ausnahme nicht, wenn die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben i.S.d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde.
Rz. 186
Diese Ausnahme entspricht inhaltlich der Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDSG-Neu, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen (siehe Rdn 37 ff.) verwiesen werden kann.
b) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder des Wohls des Bundes oder eines Landes, § 33 Abs. 1 Nr. 1b) BDSG-Neu
Rz. 187
Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO besteht ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO und der in § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG-Neu genannten Ausnahme nicht, wenn die Verarbeitung durch eine öffentliche Stelle erfolgt und eine Information an den Betroffenen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
Rz. 188
Diese Ausnahmevorschrift ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDSG, so dass auch hier auf die bereits getätigten Ausführungen (siehe Rdn 40 ff.) verwiesen werden kann.
2. Entfall von Informationspflichten bei Weiterverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BDSG-Neu
a) Beeinträchtigung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche, § 33 Abs. 1 Nr. 2a) BDSG-Neu
Rz. 189
Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO besteht ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO und der in § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG-Neu genannten Ausnahme nicht, wenn sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche der verantwortlichen nicht-öffentlichen Stelle beeinträchtigen würde oder die Verarbeitung Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
Rz. 190
Anders als in § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDSG-Neu spricht § 33 Abs. 1 Nr. 2a) BDSG-Neu nicht allgemein von "rechtlichen", sondern konkreter von zivilrechtlichen Ansprüchen des Verantwortlichen. Eine inhaltliche Einschränkung zu den Vorgaben in § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDSG ist hiermit indes nicht verbunden, sodass insoweit auf die dortigen Ausführungen (Rdn 43 ff.) ergänzend verwiesen werden kann.
Rz. 191
§ 33 Abs. 1 Nr. 2a) BDSG-Neu ist erst in "letzter Minute" abgeändert worden, nachdem der Bundesrat gegen die noch im Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthaltene Fassung Bedenken angemeldet hatte. Eine Verarbeitung von Daten aus zivilrechtlichen Verträgen, die zugleich ("und") der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, soll nach dem Willen des Gesetzgebers z.B. bei Betrugspräventionsdateien der Wirtschaft vorliegen.
Rz. 192
Die Einschränkung des § 33 Abs. 1 Nr. 2a) BDSG-Neu greift in beiden Fallgruppen jedoch nicht, wenn das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt. Die Anwendung des § 33 Abs. 1 Nr. 2a) BDSG-Neu verlangt insoweit neben der Anspruchsgefährdung eine Interessenabwägung durch den Verantwortlichen. Dabei ist auch der Sensitivität der betroffenen Daten Rechnung zu tragen.
b) Gefährdung der vertraulichen Übermittlung an eine öffentliche Stelle, § 33 Abs. 1 Nr. 2b) BDSG-Neu
Rz. 193
Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO besteht ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO und der in § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG-Neu genannten Ausnahme schließlich (im Falle einer nicht-öffentlichen Stelle) nicht, wenn die zuständige öffentliche Stelle gegenüber dem Verantwortlichen festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
Rz. 194
§ 33 Abs. 1 Nr. 2b) BDSG-Neu greift einen Vorschlag des Bundesrates auf. Die Ausnahme von der Informationspflicht besteht nur dann, wenn die zuständige öffentliche Stelle vorher gegenüber dem Verantwortlichen festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Dadurch wird sichergestellt, dass die Beurteilung der Gefährdung nicht der für die Datenverarbeitung verantwortlichen nicht-öffentlichen Stelle überlassen wird. Dies entspricht der Rechtslage des geltenden BDSG (§ 33 Abs. 2 Nr. 6 B...