I. Insolvenzgrund und Kostendeckung
Rz. 41
Das Insolvenzgericht hat auf der Grundlage eigener Ermittlungen (Amtsermittlung § 5 Abs. 1 S. 1 InsO) oder des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO) zu entscheiden, ob ein Insolvenzgrund nach § 320 InsO i.V.m. §§ 17, 19 InsO vorliegt und ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (§ 26 InsO). Ist beides der Fall, eröffnet es das Nachlassinsolvenzverfahren durch Beschluss (§ 27 InsO) und bestellt den Insolvenzverwalter.
Rz. 42
Das Gericht hat das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sowie die Deckung der Verfahrenskosten selbstständig zu beurteilen. Dabei kann und wird es sich regelmäßig auf das von ihm beauftragte Sachverständigengutachten (§ 5 Abs. 2 InsO) beziehen.
Rz. 43
Bei der Frage, ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Diesen Entscheidungsrahmen gibt § 26 Abs. 1 S. 1 InsO mit dem Wortlaut "voraussichtlich" ausdrücklich vor. Erforderlich ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, welche konkret im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist. Es ist damit nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine ausreichende Masse vorhanden ist. Diese kann sich auch später ergeben, bspw. aufgrund Neuerwerbs der Masse (§ 35 InsO) oder aus der Realisierung von Haftungsansprüchen oder Rückgewähransprüchen aufgrund Insolvenzanfechtung. Nach wie vor fraglich ist, welcher Zeitraum für die Masserealisierung anzunehmen ist. Als vertretbar erscheinen Zeiträume von 12 bis zu 24 Monaten, welche auch in der Rechtsprechung diskutiert werden. Insbesondere in Nachlassinsolvenzverfahren, in denen pfändbare Lohnanteile als Neuerwerb nicht anfallen, erscheint ein Prognosezeitraum von bis zu zwei Jahren als nicht zu lang bemessen. In der Praxis kann die Verwertung von Immobilien oder auch (ausländischen) Depots erfahrungsgemäß mitunter mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Rz. 44
Durch das Gericht sind die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO zu ermitteln und gegenüber dem Nachlassvermögen ins Verhältnis zu setzen. Etwaige Aus- und Absonderungsrechte nach den §§ 47 ff. InsO sind abzusetzen. Deren Wert bzw. Verwertungserlös steht mit Ausnahme möglicherweise nach den §§ 170, 171 InsO anfallender Feststellungs- und Verwertungspauschalen nicht zur Deckung der Kosten und zur Befriedigung der Insolvenzforderungen zur Verfügung.
Rz. 45
Sind die Verfahrenskosten durch den ermittelten Nachlass nicht gedeckt, kommt zum einen ein Kostenvorschuss gem. § 26 Abs. 1 S. 2 InsO in Betracht. Der Vorschuss kann von Jedem erbracht werden, auch von Dritten. Ansonsten wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
II. Eröffnungs-/Abweisungsbeschluss
Rz. 46
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Muster 5.4: Eröffnungsbeschluss
[Aktenzeichen]
Amtsgericht _________________________
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des
_________________________, geb. _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________, zuletzt wohnhaft: _________________________
- Erblasser -
hat das Amtsgericht _________________________ am _________________________ durch den Richter am Amtsgericht _________________________ beschlossen:
1. |
Das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers wird wegen Zahlungsunfähigkeit am _________________________ um _________________________ Uhr eröffnet. |
2. |
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: _________________________ |
3. |
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum _________________________ bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. |
4. |
Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich (alternativ mündlich) durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum _________________________ den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. (Weitere Anordnungen) |
5. |
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). |
6. |
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Nachlass haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). |
7. |
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die öffentlichen Bekanntmachung... |