Rz. 19
Nach § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur eigentlichen Verfahrenseröffnung alle nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden. Auch wenn das Nachlassinsolvenzverfahren ein Sonderinsolvenzverfahren ist, sind im Eröffnungsverfahren die gleichen Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht anzuwenden wie im Regelinsolvenzverfahren, §§ 21, 22 InsO.
Rz. 20
Das Gericht kann jede erdenkliche – und praktisch auch umsetzbare – Sicherungsmaßnahme anordnen. In § 21 Abs. 2 InsO ist aufgrund der Formulierung "insbesondere" eine Generalklausel zu sehen, welcher ein nicht abschließender Katalog von möglichen Sicherungsmaßnahmen folgt. Neben den in den §§ 21, 22 InsO aufgeführten Maßnahmen kommen daher auch insbesondere Einzelanordnungen in Betracht. Solche können vor allem Verfügungsverbote hinsichtlich einzelner Bankkonten oder Grundstücke beinhalten und stellen i.d.R. das mildere Mittel dar.
Rz. 21
Grundsätzlich und unabhängig von der Frage, ob ein Eigenantrag des Erben oder ein Fremdantrag eines Gläubigers vorliegt, sind Sicherungsmaßnahmen nur anzuordnen, wenn ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt. Das Gericht hat vor der Anordnung die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und den Eröffnungsantrag zuzulassen.
Rz. 22
Die Entscheidung und Anordnung der Sicherungsmaßnahmen sind immer bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu treffen. Die Maßnahmen haben stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, müssen somit geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Das Gericht sollte sich bei der Anordnung darüber bewusst sein, welche mitunter tiefgreifenden Folgen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen haben kann, bspw. auf einen laufenden Geschäftsbetrieb, bei dem die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung der Regelfall ist.
Rz. 23
Bei einem Fremdantrag sollte i.R.d. Abwägung auch beachtet werden, dass die Publizität einer vorläufigen Insolvenzverwaltung aufgrund deren öffentlichen Bekanntmachung im Gegensatz zu der nicht zu veröffentlichenden Bestellung eines Sachverständigen für den Erben als Schuldner weitreichende Folgen haben kann.
Grundsätzlich hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch auch die stets gegebene Eilbedürftigkeit des Verfahrens zu beinhalten. Sicherungsmaßnahmen sind immer eilig anzuordnen. Die Anhörung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist daher u.U. nachzuholen.
Rz. 24
Die Sicherungsmaßnahmen sind mit richterlichem Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel zu, § 21 Abs. 1 S. 2 InsO.