Rz. 88
In der Praxis wird die höchste Hürde für den Antrag jedoch die nach § 270a Abs. 1 InsO erforderliche Eigenverwaltungsplanung sein. Der Antragsteller, der Erbe, hat einen Finanzplan für eine Periode von sechs Monaten ab Antragstellung vorzulegen (§ 270 Abs. 1 Nr. 1 InsO), nach welchem die Fortführung des Unternehmens und/oder die Deckung der Verfahrenskosten sichergestellt ist. Zudem hat er ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorzulegen (§ 270a Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dieses muss neben den Krisenursachen insbesondere die Sanierungsperspektive für das Unternehmen darstellen. Sollte kein Unternehmen Bestandteil des Nachlasses sein, so ergeben sich im Nachlassverfahren keine Sanierungsperspektiven.
Rz. 89
Im Falle eines einzelunternehmerisch betriebenen Handelsgeschäfts sind hier wohl nur wenige Beispiele denkbar, in denen dies möglich erscheint. Denn regelmäßig steht der Erfolg der Unternehmung in Abhängigkeit zum Arbeitseinsatz des Unternehmers, welchem schließlich auch die gesamte Administration oblag. Aufgrund dieser Personenbindung finden sich in der Praxis regelmäßig nur selten externe Erwerber für Einzelunternehmen, sodass fraglich erscheint, ob die im Eigenverwaltungsverfahren angestrebte Durchführung eines Investorenprozesses (M&A) als Perspektive ausreichend erscheinen kann. Eine ernsthafte Perspektive kann daher wohl nur dann bestehen, wenn der Erbe bereits in das Unternehmen als potentieller Nachfolger eingebunden war.
Rz. 90
Sollte die materielle Insolvenz außerdem gerade aufgrund des Todes des Unternehmers eingetreten sein, da Kundenabgänge und Umsatzrückgänge aus Gründen des Vertrauensverlustes oder anderen Gründen zu verzeichnen sind, ist ebenfalls fraglich, wie detailliert eine Beschreibung des Sanierungsziels erfolgen muss, um Bedenken hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit auszuräumen.
Rz. 91
Häufiger wird der Fall sein, bei dem bereits vor dem – möglicherweise unerwarteten – Tod des Erblassers wirtschaftliche Schwierigkeiten und ebenso häufig eine ungeklärte Unternehmensnachfolge bestanden, woraus in der Praxis nicht zuletzt oft auch eine Zurückhaltung der Finanzierungsgeber und Banken folgt, welche das Unternehmen in die Krise drängen.